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BBEV Nr. 6 vom Seite 223

Doppelbelastung mit inländischer und ausländischer Erbschaftsteuer

Keine Anrechnung der spanischen Erbschaftsteuer

von Dr. Christina Chlepas, Nürnberg

Der EuGH hatte in seiner Entscheidung v. - Rs. C-67/08, Margarete Block NWB KAAAD-10610 auf den ersten Blick überraschend einen Verstoß des § 21 ErbStG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit gem. Art. 56 EG und 58 EG verneint. Dies hat zur Folge, dass weiterhin keine Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer, die auf im Ausland belegenes Kapitalvermögen erhoben wird, im Rahmen des § 21 ErbStG stattfindet und zu einer Doppelbesteuerung mit inländischer und ausländischer Erbschaftsteuer führt. Die Entscheidung wurde mit großer Spannung erwartet, da man sich eine Lockerung der Anrechnungsmöglichkeiten erhoffte.

I. Sachverhalt der Vorlagefrage

Der Entscheidung des EuGH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die im Inland wohnende Erbin hatte ihre Tante, die ebenfalls im Inland wohnhaft war, beerbt. Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus Kapitalvermögen, welches i. H. von ca. 994.000 € bei Finanzinstituten in Spanien und lediglich i. H. von ca. 144.000 € bei Finanzinstituten in Deutschland angelegt war.

Für das in Spanien angelegte Vermögen zahlte sie dort aufgrund beschränkter Erbschaftsteuerpflicht Erbschaft-steuer i. H. von rund 208.000 €. Das zuständige deutsche Finanzamt ließ eine Anrechnung der spanischen Steuer auf die deuts...

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