1. Sind erhaltene Rentenzahlungen beim Empfänger auch dann mit dem Ertragsanteil als sonstige Einkünfte zu versteuern, wenn ihm der für das Zustandekommen des Versicherungsverhältnisses aufzubringende Einmalbeitrag von dritter Seite unentgeltlich zur Verfügung gestellt und er als Bezugsperson eingesetzt worden ist?
2. Können ggf. die sonstigen Einkünfte i.S. des § 22 EStG durch einen nicht vollständig ausgeschöpften Sparerfreibetrag gemindert werden (vgl. Vorlagebeschluss v. X R 32-33/01, BStBl II 2002, 183 - Az. des BVerfG: 2 BvL 3/02)?