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Betriebsübergang: Sozialversicherungsbeiträge
Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB haftet eine Person, die ein unter Lebenden (also nicht durch Erbschaft) erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma (Unternehmensname) fortführt, für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Diese Haftung gilt unabhängig davon, ob die Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes genutzt wird. Diese Haftung ist auf Geschäftsverbindlichkeiten begrenzt. Hierbei handelt es sich um zivilrechtliche Verbindlichkeiten, nicht jedoch öffentlich-rechtliche Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 13. 8. 2008 - L 4 R 366/07, Pressemitteilung). Dies bedeutet, dass ein Nachfolger nicht für zu niedrig entrichtete Sozialversicherungsbeiträge seines ...