BFH Beschluss v. - II B 160/08

Aufhebung eines gegen nicht existierenden Beteiligten ergangenen Beschlusses; Berichtigung des Rubrums wegen offenbarer Unrichtigkeit

Gesetze: FGO § 107 Abs. 1, ZPO § 319

Instanzenzug:

Gründe

1. Der ist aufgrund eines falschen Eintrags im Stammblatt der Gerichtsakte gegen das „Finanzamt Düsseldorf für Großbetriebsprüfung” als Beklagten und Beschwerdegegner ergangen. Ein solches Finanzamt gibt es nicht und konnte infolgedessen am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt sein. Nach der zuletzt durch die Verordnung vom (BStBl I 2009, 448) geänderten Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter in Nordrhein-Westfalen gibt es in Düsseldorf zwei Finanzämter für Betriebsprüfung, nämlich ein Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf I und ein Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf II.

Der Beschluss ist daher nichtig; Rechtswirkungen können daraus nicht abgeleitet werden. Um den von dem nichtigen Beschluss möglicherweise ausgehenden Rechtsschein zu beseitigen, war der Beschluss formell aufzuheben (BFH-Beschlüsse vom VII B 117/01, BFH/NV 2002, 508, m.w.N., und vom III B 126/06, BFH/NV 2008, 74).

Die fehlerhafte Beteiligtenbezeichnung konnte nicht durch einen Berichtigungsbeschluss korrigiert werden. Eine Berichtigung des Rubrums wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist bei einer unrichtigen Parteibezeichnung nur zulässig, wenn die Identität des Beteiligten gewahrt bleibt (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2002, 508, m.w.N., und in BFH/NV 2008, 74, sowie zu der dem § 107 Abs. 1 FGO entsprechenden Vorschrift des § 319 Abs. 1 der Zivilprozessordnung , BGH-Report 2003, 1168).

Fundstelle(n):
NAAAD-21794