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Höhere Hürden für Steuerberaterhaftung
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB SAAAD-21347 Grundsätzlich haftet der Steuerberater gegenüber dem Mandanten bei einer steuerlichen Falschberatung. Voraussetzung seiner Haftung ist auch die sog. haftungsausfüllende Kausalität, wonach erforderlich ist, dass sich der Mandant bei richtiger steuerlicher Beratung tatsächlich anders verhalten hätte. Der BGH hat in seiner jüngsten Entscheidung ( NWB IAAAD-17922) trotz Falschberatung im Rahmen eines Immobiliengeschäfts wegen des unterlassenen Hinweises auf die Sechsjahresfrist des § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG (Mindestdauer der Zugehörigkeit zum Anlagevermögen für die Übertragung von stillen Reserven) eine Haftung verneint. Der BGH lehnte den „Erfahrungssatz” der Vorinstanz ab, der Mandant hätte bei richtiger Beratung von dem Geschäft zum damaligen Zeitpunkt abgesehen.
[i]Mandant trägt die Beweislast für Kausalität und SchadenAuch bei evident falscher Beratung seines Mandanten haftet der Steuerberater diesem nur auf Schadensersatz, wenn der Mandant bei korrekter Auskunft von dem für ihn nachteiligen Geschäft abgesehen hätte. Die Beweislast für diese alternative Entscheidung und die Schadenshöhe trägt der Mandant (§ 287 ZPO).
[i]Vorsicht bei Vermutung beratungsgerechten Verhaltens des MandantenAuf den Beweis des ersten Anscheins kann sich der Mandant dabei nicht generell berufen...