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ErbStG: Neues Begünstigungssystem für Betriebsvermögen
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1654Das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, insbesondere die §§ 13a und 13b ErbStG, ist in vielen Bereichen komplexer als das alte Recht und teilweise in sich widersprüchlich. Hier ein Überblick:
[i]Neues BegünstigungskonzeptSeit dem greift ein neues Begünstigungskonzept. Dieses besteht aus dem sog. Verschonungsabschlag von 85 % (Regelverschonung) bzw. optional 100 % (Optionsverschonung) und einem (gleitenden) Abzugsbetrag von bis zu 150.000 € gem. § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG für begünstigtes Vermögen i. S. des § 13b Abs. 1 ErbStG.
[i]TarifbegrenzungZusätzlich wird – entsprechend dem bisherigen Recht – nach § 19a ErbStG eine Tarifbegrenzung auf Steuerklasse I (Ehegatten, Kinder, Enkel) gewährt, selbst wenn der Erwerber der Steuerklasse II (Verwandte der Seitenlinie) oder III (Nichtverwandte) unterfällt. Die Tarifbegrenzung wird zu 100 % gewährt, betrifft allerdings nur den nach Berücksichtigung des Abzugsbetrags verbleibenden steuerpflichtigen Teil des Betriebsvermögens und ist weiterhin ausschließlich natürlichen Personen vorbehalten. Die Beschränkung der Tarifbegrenzung auf 88 % nach altem Recht (ab 2004) ist entfallen.
[i]Begünstigte PersonDie Verschonungsregelungen können nur von demjenigen in Anspruch genommen werden, der...