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Bankrecht | Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen
Eine Bank verletzt den Beratungsvertrag mit ihrem Kunden über Kapitalanlagen, wenn sie Rückvergütungen (Kick-backs) der Fondsgesellschaften aus Ausgabeaufschlägen im Gespräch verschweigt. Macht der Anleger Schadensersatzansprüche wegen Wert- und Kursverlusten geltend, trägt die Bank die Beweislast dafür, dass sie eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dies gilt für Vorsatz und Fahrlässigkeit gleichermaßen (§ 276 BGB). Der Anleger trägt auch dann nicht die Darlegungs- und Beweislast für den Vorsatz der Bank, wenn eine [i]BGH, Urteil v. 19. 12. 2006 - XI ZR 56/05 NWB LAAAC-40101 Beratungspflichtverletzung nach § 37a WpHG bei Fahrlässigkeit verjährt ist und also nur eine Vorsatzhaftung zum Erfolg des Anlegers führen kann. Steht (wie im Streitfall) eine Aufklärungspflichtverletzung fest, gilt zugunsten des Anlegers...