Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: AngAVO/DWHN §§ 1 ff.; ARRG § 4; ARRG §§ 6 ff.; ARRG §§ 10 ff.; BGB §§ 305 ff.; BGB § 317; BGB 319
Instanzenzug: LAG Frankfurt/Main, 3/5 Sa 171/07 vom ArbG Darmstadt, 3 Ca 320/06 vom
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf Zahlung einer restlichen Zuwendung für das Jahr 2005 und Vergütung für die Leistung von Überstunden.
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem als Angestellte beschäftigt. § 2 ihres Arbeitsvertrages lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 2
(1) Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den jeweiligen, für Angestellte geltenden Bestimmungen des Dienstvertragsrechts des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau (DVR/DWHN). Hierbei handelt es sich insbesondere um den Bundesangestelltentarifvertrag vom und diesen ändernde, ergänzende oder ersetzende Tarifverträge in der Fassung der Arbeitsvertragsordnung für Angestellte im kirchlich-diakonischen Dienst des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau (BAT/DW)."
Seit dem wird die Klägerin nicht mehr auf der Grundlage einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung von 38,5 Stunden, sondern einer solchen von 40 Stunden eingesetzt. Hintergrund dieses geänderten Einsatzes ist die zum in Kraft getretene "Neufassung der Arbeitsvertragsordnung für Angestellte im kirchlich-diakonischen Dienst des DWHN", die auf einen Beschluss der (gemeinsamen) Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelischen Kirche und des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau (im Folgenden: ArbKomm/EKDWHN) vom zurückzuführen ist. Aus demselben Grund hat sie im November 2005 eine gegenüber dem Vorjahr um 200,99 Euro gekürzte Zuwendung erhalten.
Die Klägerin hat die Anwendbarkeit dieser Neuregelungen auf ihr Arbeitsverhältnis bestritten und die Auffassung vertreten, dass für sie weiterhin die bisherige allgemeine regelmäßige Arbeitszeit von 38,5 Wochenstunden als Berechnungsgrundlage verbindlich sei. Auch sei die in den Neuregelungen enthaltene Kürzung der Zuwendung ihr gegenüber nicht wirksam. Sie hat mit der Klage in rechnerisch unstreitiger Höhe 473,93 Euro Überstundenentgelt für die in der Zeit vom bis zum aus ihrer Sicht zusätzlich absolvierten Arbeitsstunden sowie die - rechnerisch ebenfalls unstreitige - Zuwendungsdifferenz geltend gemacht.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 200,99 Euro brutto Zuwendung nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab dem sowie 473,93 Euro brutto Überstundenvergütung nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass die zum in Kraft getretenen Änderungen der Arbeitsbedingungen im Diakonischen Werk Hessen-Nassau von der arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel erfasst werden und seit dem Inkrafttreten das Arbeitsverhältnis der Parteien gestalten.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Gründe
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen.
A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass durch die Verweisungsklausel in § 2 des Arbeitsvertrages die von der ArbKomm/EKDWHN beschlossene Arbeitsvertragsordnung für Angestellte im kirchlich-diakonischen Dienst des DWHN (im Folgenden: AngAVO/DWHN) in der jeweils geltenden Fassung in Bezug genommen werde. Dies umfasse auch die mit Wirkung vom bewirkte Änderung der AngAVO/DWHN mit einem weitgehenden Verweis auf die zum gleichen Tag in Kraft getretene kirchlich-diakonische Arbeitsvertragsordnung (im Folgenden: KDAVO). Die vorher geltenden Regelungen, auf welche sich die Klage stützt, seien abgelöst worden. Sowohl die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel als auch die KDAVO selbst hielten einer Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB stand. Das Verweisungsobjekt, dh. die jeweilige Arbeitsvertragsordnung, sei aufgrund ihres Entstehungsprozesses und ihrer Funktion nicht mit der Gefahr verbunden, dass der Verwender mittels der dynamischen Verweisung seine Interessen einseitig durchsetzen könne. Durch die einschlägigen Verfahrensregeln werde die erforderliche Neutralität der ArbKomm/EKDWHN gewährleistet. Sie biete generell eine Gewähr dafür, dass die Interessen der Arbeitnehmer berücksichtigt und diese nicht unangemessen belastet würden. Bei angemessener Berücksichtigung der durch Verfahrensregeln gesicherten Neutralität der ArbKomm/EKDWHN seien im Rahmen des § 307 BGB bei der Angemessenheitskontrolle der KDAVO keine strengen Kontrollmaßstäbe anzulegen, weil den Regelungen jedenfalls eine größere "Richtigkeitsgewähr" zukomme, als den Entscheidungen einer Arbeitsvertragspartei. Es genügten willkürfreie, sachlich nachvollziehbare Erwägungen. Diese lägen hier vor, da die finanziellen Einsparungen unstreitig dem Erhalt der Arbeitsplätze innerhalb des Diakonischen Werkes dienten und die Einbußen einen verhältnismäßig kleinen Teil der Gesamtvergütung ausmachten.
B. Dem folgt der Senat im Ergebnis und überwiegend in der Begründung. Die arbeitsvertragliche Verweisungsklausel erfasst die Änderungen der diakonischen Arbeitsbedingungen zum , die seit diesem Zeitpunkt Inhalt des Arbeitsverhältnisses sind. Danach stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zu.
I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf das begehrte Überstundenentgelt. Denn sie hat im Streitzeitraum keine Überstunden geleistet, sondern lediglich diejenigen 40 Wochenarbeitsstunden, zu denen sie nach ihrem Arbeitsvertrag in Verbindung mit der AngAVO/DWHN in der Fassung des Beschlusses der ArbKomm/EKDWHN vom (im Folgenden: Ang AVO/DWHN 2005) mit Wirkung ab verpflichtet war. Die aufgrund dieses Beschlusses eingetretenen Änderungen in den allgemeinen Arbeitsbedingungen der Angestellten von Mitgliedern des DWHN sind von der arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel der Parteien erfasst. Gegen die Wirksamkeit dieser Änderungen bestehen unter dem Gesichtspunkt der Vertragskontrolle keine Bedenken.
1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird nicht normativ durch eine Arbeitsvertragsordnung des DWHN erfasst. § 4 Abs. 1 TVG gilt nur für Tarifverträge. Als solche sind die Arbeitsvertragsordnungen der Diakonischen Werke nicht anzusehen. Denn bei ihnen handelt es sich nicht um Tarifverträge im Sinne des Tarifvertragsgesetzes, weil sie nicht nach dessen Maßgaben, insbesondere nicht unter Beteiligung von Gewerkschaften (§ 2 Abs. 1 TVG) zustande gekommen sind (st. Rspr., vgl. zB Senat - 4 AZR 412/04 - mwN, AP MitarbeitervertretungG-EK Rheinland-Westfalen § 42 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 6).
2. Die Anwendbarkeit der AngAVO/DWHN in ihrer jeweiligen Fassung ergibt sich jedoch aus der im Arbeitsvertrag der Parteien vereinbarten Inbezugnahme.
a) Die Auslegung eines Formulararbeitsvertrages durch das Landesarbeitsgericht kann vom Revisionsgericht ohne Einschränkung überprüft werden (st. Rspr., vgl. nur Senat - 4 AZR 581/99 - mwN, BAGE 95, 296, 299). Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen, aber zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (Senat - 4 AZR 544/00 - BAGE 99, 120, 123 f.). Dies gilt auch für Vertragsklauseln, die dynamisch auf Tarifverträge verweisen (Senat - 4 AZR 652/05 - BAGE 122, 74). Hiervon für die Auslegung einer Verweisung auf kirchlichdiakonische Arbeitsbedingungen abzugehen, bei denen es sich ebenfalls um ein nicht zwischen den Parteien vereinbartes und als solches von ihnen auch nicht abzuänderndes externes Regelwerk handelt, besteht kein Anlass.
b) Die Auslegung der arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel durch das Landesarbeitsgericht ist weitgehend rechtsfehlerfrei. Es handelt sich um eine dynamische Verweisung auf die beim DWHN nach Maßgabe der durch die ArbKomm/EKDWHN beschlossenen Arbeitsrechtlichen Regelungen geltende AngAVO/DWHN.
aa) Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut der Vereinbarung. § 2 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsvertrages verweist konstitutiv auf die für Angestellte geltenden Bestimmungen des DVR/DWHN. Damit ist das seit 1980 geltende Regelwerk der AngAVO/DWHN gemeint. Die materiellen Arbeitsbedingungen der Angestellten im Bereich des DWHN waren durch einen Beschluss des DWHN von in einer Neufassung der "Arbeitsvertragsordnung für Angestellte im kirchlich-diakonischen Dienst des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau" geregelt worden. Zwar erfolgte diese Regelung zunächst noch nach Maßgabe des früheren Verfahrensrechtes ("Erster Weg"), obwohl die Hauptversammlung des DWHN am die Übernahme des bis dahin nur für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) geltenden "Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse im kirchlichen Dienst" (Arbeitsrechtsregelungsgesetz - ARRG) vom beschlossen hatte. Mit diesem Kirchengesetz hatte sich der kirchlich-diakonische Bereich in Hessen und Nassau an sich schon für den sog. "Dritten Weg" entschieden. Die sodann nach dem Kirchengesetz gebildete gemeinsame "Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche und des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau" (ArbKomm/EKDWHN) hat dann aber auch der Neufassung der AngAVO/DWHN mit Beschluss vom zugestimmt.
Für die vor dem Beschluss vom geltenden Regelungen waren - soweit erkennbar - verschiedene Bezeichnungen üblich, ua. auch der Begriff "BAT/DW". Auch enthielt die AngAVO/DWHN 1980 weitgehende Verweisungen auf den BAT. So lautete § 1 AngAVO/DWHN 1980:
"§ 1
Anzuwendende Vorschriften; BAT
(1) Auf die Arbeitsverhältnisse der im kirchlichdiakonischen Dienst des Diakonischen Werks in Hessen und Nassau (DWHN) als Angestellte beschäftigten Mitarbeiter finden der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom sowie die für BAT-Angestellte zusätzlich abgeschlossenen oder noch abzuschließenden Tarifverträge in der für das Land Hessen jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit in Abschnitt II durch die zuständigen Gremien des DWHN nichts anderes bestimmt ist oder wird.
(2) Auf die Arbeitsverhältnisse der Angestellten finden ferner Anwendung solche arbeitsrechtlichen Regelungen, die von den zuständigen Gremien des DWHN für alle im kirchlich-diakonischen Bereich beschäftigten Mitarbeiter gemeinsam beschlossen sind oder werden."
Mit der Schaffung der AngAVO/DWHN 1980 ist jedoch das gesamte Regelwerk der von den diakonischen Arbeitgebern in Hessen und Nassau vorgegebenen Vertragsbedingungen für Angestellte unter eben dieser einheitlichen Bezeichnung geführt worden. Das ergibt sich auch aus der Ablösungsregelung zu den bisherigen allgemeinen Regelungen in § 37 der AngAVO/DWHN 1980:
"§ 37
Schlußvorschriften
Durch die vorliegende Ordnung werden die für Angestellte geltenden Bestimmungen des DVR/DWHN, insbesondere der Bundesangestelltentarifvertrag vom in der Fassung des Diakonischen Werks (BAT/DW) vom neu gefasst."
Die im Arbeitsvertrag (§ 2 Abs. 1 Satz 1) gewählte Bestimmung entspricht demnach dem Wortlaut von § 37 AngAVO/DWHN.
Das Landesarbeitsgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass Satz 2 der Verweisungsklausel nur die seinerzeit geltende Rechtslage beschreibt und keine inhaltliche Eingrenzung des Verweisungsobjekts festlegt. Im Jahre 1994 verwies die AngAVO/DWHN auf den BAT sowie die für BAT-Angestellte zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge in der für das Land Hessen geltenden Fassung, soweit die Arbeitsvertragsordnung keine anderen Bestimmungen vorsah. Dies gibt § 2 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsvertrages der Klägerin wieder. Die Einleitung des Satzes 2 mit den Worten "hierbei handelt es sich insbesondere ..." macht deutlich, dass es sich um eine Darstellung des Dienstvertragsrechts handelt und nicht um eine allein auf den BAT zielende Verweisung. Das Wort "insbesondere" lässt zudem erkennen, dass sich das Dienstvertragsrecht nicht allein nach den Bestimmungen des BAT in der Fassung der AngAVO/DWHN regelt, sondern dass dies nur das besonders erwähnenswerte Kernstück darstellt. Hierdurch wird deutlich, dass die von der ArbKomm/EKDWHN beschlossene Arbeitsvertragsordnung maßgeblich sein soll. Dabei legt sich die Verweisungsklausel weder auf die dort mit der überkommenen und nicht mehr im Normtext gebrauchten Bezeichnung "BAT/DW" gemeinte AngAVO/DWHN noch gar, wie die Revision meint, auf den BAT als solches als maßgebliches Regelungswerk fest, da Satz 2 der Klausel eben nur die Darstellung einer besonders bedeutsamen Komponente des zum Zeitpunkt des Vertragsschluss geltenden Dienstvertragsrechts beinhaltet. Eine inhaltliche Eingrenzung der möglichen Dynamik wird jedenfalls mit dieser Formulierung nicht begründet.
3. Von diesem Auslegungsergebnis ausgehend hat das Landesarbeitsgericht sodann zutreffend festgestellt, dass die im Jahre 2005 von der ArbKomm/EKDWHN gefassten Beschlüsse das Arbeitsverhältnis der Parteien erfassen und ihre materiellen Arbeitsbedingungen umgestalten.
a) Mit Beschluss der ArbKomm/EKDWHN vom wurde eine neue, (weitgehend) einheitliche Formulierung der materiellen Arbeitsbedingungen aller Arbeitnehmer sowohl der EKHN als auch des DWHN im Rahmen einer "Arbeitsrechtsregelung zur Einführung der Kirchlich-Diakonischen Arbeitsvertragsordnung" (im Folgenden: ARR 2005) herbeigeführt, die am in Kraft getreten ist.
In Art. 1 der ARR 2005, die wie ein sog. Artikelgesetz aufgebaut ist, ist die Kirchlich-Diakonische Arbeitsvertragsordnung (im Folgenden: KDAVO) für die ab dem abgeschlossenen Arbeitsverhältnisse (im Folgenden: "Neuverträge") nahezu vollständig und in der Form einem Manteltarifvertrag vergleichbar neu geregelt, wobei hinsichtlich des inneren Aufbaus eine Orientierung am BAT unverkennbar ist. Hinsichtlich der für Neuverträge geltenden Arbeitszeit enthält § 13 KDAVO folgende Regelung:
"§ 13 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters in Vollzeitbeschäftigung beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich.
..."
Die Art. 4 bis 6 ARR 2005 befassen sich mit den bisherigen Regelwerken der KDO (Kirchliche Dienstvertragsordnung der EKHN von 1970), der AngAVO/DWHN von 1980 und der 1982 eigenständig geregelten Arbeitervertragsordnung des DWHN. Dabei wurde durch Art. 5 ARR 2005 die AngAVO/DWHN "neu gefasst". Sie hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
"§ 1 Geltungsbereich
Diese arbeitsrechtliche Regelung gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich des DWHN, wenn 1. das Arbeitsverhältnis vor dem begonnen hat und
2. im Arbeitsvertrag bestimmt wurde, dass die Arbeitsvertragsordnung für Angestellte im kirchlich-diakonischen Dienst des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau (AngAVO/DWHN) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet.
§ 2 Anwendung der KDAVO
Auf die Arbeitsverhältnisse finden ab dem die Bestimmungen der Kirchlich-Diakonischen Arbeitsvertragsordnung (KDAVO) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
§ 3 Änderung der Arbeitszeit
(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, bei denen die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag nicht in Prozenten der Regelarbeitszeit, sondern in Wochenstunden oder Monatsstunden angegeben ist, haben einen Anspruch auf Erhöhung ihrer individuellen Arbeitszeit um 3,9 Prozent. Der Anspruch muss bis zum geltend gemacht werden.
(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, bei denen die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag in Prozenten der Regelarbeitszeit angegeben ist, haben einen Anspruch auf Verringerung ihrer individuellen Arbeitszeit um 3,75 Prozent. Der Anspruch muss bis zum geltend gemacht werden. § 15 Abs. 2 KDAVO bleibt unberührt."
Mit der letztgenannten Regelung in § 3 wird den bisherigen Teilzeitbeschäftigten (je nach Bezugsgröße: bei fester Stundenzahl Abs. 1, bei Prozent der Regelarbeitszeit Abs. 2) die Auswahl ermöglicht, ob sie angesichts der Verlängerung der Wochenarbeitszeit ohne Lohnausgleich (§ 13 KDAVO iVm. § 2 AngAVO/DWHN 2005) weiterhin ihre bisherige absolute Arbeitszeit ableisten und dafür eine Vergütungsabsenkung in Kauf nehmen wollen, oder ob sie bei gleichbleibender Vergütung ihre Arbeitszeit um den genannten Prozentsatz erhöhen wollen. Im Folgenden finden sich ferner von der KDAVO abweichende Regelungen über ua. die Eingruppierung, Regelungen zur Besitzstandssicherung, Krankengeldzuschuss-, Urlaubs- und Kündigungsschutzbestimmungen (zB eine "Arbeitsplatzgarantie" in § 16) sowie eine Verlängerung der in § 61 Satz 1 KDAVO geregelten Ausschlussfrist von sechs auf zwölf Monate. Weitere Sonderregelungen zur Arbeitszeit enthält Art. 5 ARR 2005 nicht, so dass auch für "Altverträge" die regelmäßige Arbeitszeit von 40 Wochenstunden gilt, die in § 13 der neuen KDAVO für "Neuverträge" festgesetzt worden ist.
b) Diese Änderung der Arbeitsbedingungen bezüglich der regelmäßigen Arbeitszeit gilt auch für das Arbeitsverhältnis der Klägerin.
aa) Die durch die ARR 2005 bewirkte Änderung betrifft nicht nur das materielle Arbeitsvertragsrecht beim DWHN durch Schaffung eines neuen, materiellrechtlich abweichenden Regelwerkes (KDAVO), sondern unmittelbar den Wortlaut und Inhalt der AngAVO/DWHN selbst. Diese ist als solche - wie dargelegt - von den Arbeitsvertragsparteien dynamisch in Bezug genommen worden. Dabei erfasst die entsprechende Willenserklärung der Parteien jede nach Maßgabe der geltenden Verfahrensregelungen ergangene Änderung. Das ergibt sich zunächst aus der Formulierung der Verweisungsklausel, die "Änderungen und Ergänzungen" der AngAVO/DWHN jedenfalls dann umfasst, wenn sie nach dem innerkirchlichen Verfahrensrecht, hier: nach dem ARRG 1979 ordnungsgemäß zustande gekommen sind. Die Parteien haben mit der dynamischen Verweisungsklausel auf die AngAVO/DWHN auch die dabei vorausgesetzten Regelungen für die Änderung in Bezug genommen, namentlich das schon seit 1979 geltende Arbeitsrechtsregelungsgesetz (ARRG). Wie der Senat bereits in dem Urteil vom (- 4 AZR 11/02 - BAGE 105, 148) entschieden hat, enthält die Bezugnahmeklausel auf die jeweilige Fassung von kirchlich-diakonischen Arbeitsrechtsregelungen notwendigerweise auch die Verweisung auf das ARRG. Denn hierin ist das Verfahren geregelt, nach dem gerade die "Änderungen und Ergänzungen", auf die im Arbeitsvertrag Bezug genommen wird, beschlossen werden und Wirksamkeit erlangen (ebenso schon - AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 24 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 140). Überdies ergibt sich dieser "Änderungsvorbehalt" auch aus der AngAVO/DWHN in der zur Zeit des Arbeitsvertragsabschlusses geltenden Fassung selbst, die einerseits schon grundsätzlich der Befugnis des kirchenrechtlichen Normgebers, der ArbKomm/EKDWHN, unterliegt, dies aber auch andererseits in ihre eigenen Regelungen aufgenommen hat, so etwa in § 1 Abs. 2, § 35 Abs. 1 AngAVO/DWHN. Wird die AngAVO/DWHN daher durch eine formell ordnungsgemäße Arbeitsrechtsregelung, die auf einem Beschluss der ArbKomm/EKDWHN beruht, geändert, so gilt sie auch in geänderter Form für das Arbeitsverhältnis der Parteien.
bb) Das gilt auch für die Änderung der Arbeitszeit. Es sind unter einzelvertraglichen Aspekten keine Gesichtspunkte ersichtlich, aus denen sich für gerade diese Änderung der AngAVO/DWHN eine Unwirksamkeit ergeben könnte. Die Auffassung der Revision, bei der KDAVO handele es sich nicht mehr um eine Änderung oder Abwandlung des "BAT/DW", sondern um eine völlig neue und eigenständige Arbeitsvertragsordnung, ist schon deshalb nicht durchgreifend, weil sie von der inhaltlichen Begrenzung der Bezugnahme auf den BAT (in welcher abgeänderten Form auch immer) ausgeht, was aber nicht der Vertragslage entspricht. Im Übrigen ist die KDAVO selbst nicht unmittelbar Bestandteil der AngAVO/DWHN, sondern diese verweist auf jene, so wie sie bisher auf andere (externe) Regelwerke verwiesen hat.
cc) Zu irgendwelchen Zweifeln an der formellen Ordnungsgemäßheit der ARR 2005 gibt es keinen Anlass.
4. Gegen die Wirksamkeit der geänderten Arbeitszeitregelung bestehen unter dem Gesichtspunkt der Arbeitsvertragskontrolle nach Maßgabe der §§ 305 ff. BGB keine Bedenken. Die neue Arbeitszeitregelung beruht auf einem Beschluss der ArbKomm/EKDWHN, der die AngAVO/DWHN und damit den materiellen Inhalt des Arbeitsvertrages der Parteien geändert hat. Die arbeitsvertragliche Verweisungsklausel auf die AngAVO/DWHN in ihrer jeweiligen Fassung ist wirksam. Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses einseitig von der Beklagten gestellte AngAVO/DWHN (idF 1994) ist nicht entscheidungserheblich. Die Änderung der Arbeitszeitregelung durch die ARR 2005 selbst ist keine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. §§ 305 ff. BGB, sondern eine Leistungsbestimmung durch einen Dritten nach § 317 Abs. 1 BGB und hält der Billigkeitskontrolle nach § 319 Abs. 1 BGB stand.
a) Gegen die Wirksamkeit der Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag bestehen unter dem Gesichtspunkt der Vertragskontrolle nach §§ 305 ff. BGB keine Bedenken.
aa) Die Inbezugnahme der AngAVO/DWHN im Arbeitsvertrag der Parteien unterliegt der Vertragskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Bei dem zwischen den Parteien vereinbarten Formularvertrag handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die die Beklagte gestellt hat (§ 305 Abs. 1 BGB). Dies ist bereits mit der nötigen Eindeutigkeit aus der äußeren Gestaltung des Vertrages erkennbar und wird von den Parteien nicht in Frage gestellt. Damit ist auch für die Verweisungsklausel in § 2 des Arbeitsvertrages die Vertragskontrolle grundsätzlich eröffnet. Dem steht nicht entgegen, dass der von den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag mit der fraglichen Klausel bereits 1994 geschlossen wurde, mithin vor dem Inkrafttreten der Erstreckung der allgemeinen AGB-Kontrolle auf Arbeitsverträge durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom (BGBl. I S. 3138). Denn für vor dem abgeschlossene Verträge über Dauerschuldverhältnisse gelten nach der Übergangsregelung in Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB ab dem die §§ 305 ff. BGB ohne Einschränkung (vgl. dazu auch - AP BGB § 307 Nr. 33 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 30).
bb) Die Verweisungsklausel des § 2 des Arbeitsvertrages ist Vertragsbestandteil; sie ist keine überraschende Klausel im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB.
Weder aus der äußeren Form und der Positionierung der in einem gesonderten Paragraphen vereinbarten Klausel im Vertragstext (vgl. zu einem solchen Fall Senat - 4 AZR 319/06 - ZTR 2008, 164) noch aus der inhaltlichen Gestaltung der Klausel ist ein Überraschungsmoment abzuleiten.
Ein Arbeitnehmer, der einen Arbeitsvertrag mit einer Einrichtung eines Diakonischen Werkes schließt, hat davon auszugehen, dass sein Vertragspartner das spezifisch kirchliche Vertragsrecht in seiner jeweiligen Fassung zum Gegenstand des Arbeitsverhältnisses machen will und ggf. - wie hier - machen muss. Dies räumt auch die Klägerin selbst ein.
cc) Die Verweisungsklausel in § 2 des Arbeitsvertrages unterliegt keiner uneingeschränkten Inhaltskontrolle, da sie als solche nicht von Rechtsvorschriften abweichen kann, weil sie keinen eigenen kontrollfähigen Inhalt aufweist.
(1) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB können Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann nach §§ 308, 309 BGB sowie uneingeschränkt nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam sein, wenn durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die nicht von Rechtsvorschriften abgewichen wird, sind gem. § 307 Abs. 3 Satz 2 iVm. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB bei einem Verstoß gegen das Transparenzgebot unwirksam. Dieser eingeschränkten Kontrolle unterliegen zB Klauseln, die den Umfang der von den Parteien geschuldeten Vertragsleistung festlegen. Im Arbeitsverhältnis sind das vor allem die Arbeitsleistung und das Arbeitsentgelt ( - AP ArbZG § 6 Nr. 8 = EzA ArbZG § 6 Nr. 6). Der inhaltlichen Überprüfung entzogen ist der Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht angenommen werden kann ( - AP BGB § 307 Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 5; - 5 AZR 630/06 - BAGE 122, 12).
(2) Demnach unterfällt die Verweisungsklausel in § 2 des Arbeitsvertrages als solche keiner uneingeschränkten Inhaltskontrolle.
(a) Die Verweisungsklausel hat keinen kontrollfähigen Inhalt. Ihr Regelungsgehalt beschränkt sich auf die (dynamische) Verweisung als solche. Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses wird nahezu ausschließlich durch die Regelungen des Bezugnahmeobjekts selbst, nämlich das Dienstvertragsrecht des Diakonischen Werkes in der Ausgestaltung durch die AngAVO/DWHN bestimmt. Das in Bezug genommene Regelwerk umfasst sowohl Bestimmungen der Hauptleistungspflichten als auch der Nebenleistungspflichten. Die AngAVO/DWHN enthielt zum fraglichen Zeitpunkt darüber hinaus weitere dynamische Verweisungen auf andere Regelwerke, zB die Bestimmungen für die Beihilfeleistungen (§ 11), die Urlaubsdauer (§ 14) und die Werkdienstwohnungen der Beamten des Landes Hessen (§ 20). Soweit hier eine Inhaltskontrolle auszuüben wäre, müsste sie sich auf die zu dieser Zeit geltenden Regelungen der AngAVO/DWHN als - gleichfalls vom Arbeitgeber - gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen beziehen.
b) Die Verweisungsklausel gibt der Beklagten als Verwenderin auch nicht in Abweichung von dem Grundsatz pacta sunt servanda ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht. Sie beschränkt sich auf die Vereinbarung der dynamischen Inbezugnahme. Diesen Vereinbarungsinhalt kann die Beklagte einseitig nicht abändern. Eine etwaige Veränderung des Inhalts des Arbeitsvertrags ohne jeweils ausdrückliche Zustimmung der Klägerin kann sich allenfalls durch eine Änderung der in Bezug genommenen Regelungen ergeben.
dd) Die Verweisungsklausel ist auch nicht gem. § 307 Abs. 3 Satz 2 iVm. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen fehlender Transparenz unwirksam.
(1) Eine Verweisung auf die Vorschriften eines Gesetzes oder eines anderen Regelungswerkes ist grundsätzlich zulässig und führt für sich genommen nicht zur Intransparenz. Sinn des Transparenzgebotes ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Arbeitnehmer von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Erst in der Gefahr, dass der Arbeitnehmer wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 BGB ( - BAGE 122, 12, 18 f. mwN).
Eine Regelung ist überdies nicht bereits deswegen unverständlich, weil sie dynamisch ausgestaltet ist. Auch dynamische Bezugnahmeklauseln entsprechen einer üblichen Regelungstechnik und dienen den Interessen beider Parteien. Dies ergibt sich aus der Zukunftsgerichtetheit von Arbeitsverhältnissen. Es ist ausreichend, wenn die im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendungen in Bezug genommenen Regelungen bestimmbar sind. Dabei ist auch eine mehrstufige Verweisung im Arbeitsrecht durchaus üblich. So kann ein Tarifvertrag, der einzelvertraglich dynamisch in Bezug genommen worden ist, seinerseits auf weitere, nicht statische Rechtsquellen verweisen, etwa auf das jeweilige Beamtenrecht (vgl. - BAGE 122, 12, 19 mit zahlr. Beispielen).
(2) Die Klausel in § 2 des Arbeitsvertrages ist eine dynamische Bezugnahmeklausel. Das Objekt der Bezugnahme ist die allgemeine Regelung der Arbeitsvertragsbedingungen im Bereich des DWHN, konkret: die AngAVO/DWHN. Diese sind mit einer auch in der AngAVO/DWHN selbst genannten Bezeichnung (vgl. §§ 33, 37) hinreichend deutlich gekennzeichnet. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch der Wortlaut der Bezugnahmeklausel in § 2 Abs. 1 Satz 2 an die entsprechende Formulierung von § 1 AngAVO/DWHN anknüpfte. Sodann haben die Parteien vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an die AngAVO/DWHN vertragsgemäß und übereinstimmend angewandt.
Ferner sind die sich aus der Dynamik ergebenden, zu einem bestimmten Zeitpunkt jeweils geltenden Arbeitsbedingungen hinreichend deutlich bestimmbar. Die jeweiligen Beschlüsse der ArbKomm/EKDWHN unterliegen - deutlich weitergehend als Tarifverträge - der Pflicht zur Publikation. § 12 Abs. 2 ARRG schreibt vor, dass sie im Amtsblatt der EKHN und im Mitteilungsblatt des DWHN zu veröffentlichen sind.
b) Auf die Frage, ob die allein vom Arbeitgeber, der Beklagten, gestellte AngAVO/DWHN in der zum Zeitpunkt des Vertragsschluss (1994) geltenden Fassung der Vertragskontrolle nach §§ 305 ff. BGB standhielt, kommt es nicht an.
Die entscheidungserhebliche Bestimmung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in § 2 AngAVO/DWHN 2005 in Verbindung mit § 13 KDAVO war in der bei Vertragsschluss geltenden AngAVO/DWHN (1994) nicht enthalten.
Zwar wies auch die AngAVO/DWHN im Jahre 1994 dynamische Klauseln auf, die die Weiterentwicklung des Regelwerkes betreffen. Letztlich ist die Anwendung der geänderten Fassungen der AngAVO/DWHN als allgemeine Arbeitsvertragsbedingungen jedoch nicht auf diese Klauseln, sondern auf die im Arbeitsvertrag selbst enthaltene Zustimmung der Klägerin zur Dynamik zurückzuführen, so dass es nur auf deren Wirksamkeit nach §§ 305 ff. BGB ankommt, die - wie dargelegt - gegeben ist.
c) Gegen die Anwendung der Arbeitszeitregelung aus der AngAVO/DWHN 2005 in der Fassung der ARR 2005 bestehen unter dem Gesichtspunkt der Vertragskontrolle ebenfalls keine Bedenken.
aa) Die AngAVO/DWHN 2005 unterliegt in den hier entscheidungserheblichen Regelungen nicht der Vertragskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Denn es handelt sich nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 BGB.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nur dann vor, wenn sie einseitig vom Verwender gestellt werden, § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB.
(2) Die ARR 2005, in der die von der Klägerin in Frage gestellte Neuregelung der Arbeitszeit enthalten ist, ist nicht von der Beklagten einseitig gestellt worden. Einseitig hat die Beklagte lediglich die AngAVO/DWHN im Jahre 1994 in der seinerzeit geltenden Form in das Vertragsverhältnis eingeführt. Diese enthielt zwar die dynamische Verweisung auf Änderungen der Vertragsbedingungen. Die weitere inhaltliche Ausgestaltung der verbindlichen Arbeitsbedingungen unterlag jedoch nicht ihrer Veränderungsbefugnis. Die von ihr im Wege der AGB in das Vertragsverhältnis eingebrachte Dynamik mit der Bindung an die jeweiligen Beschlüsse der ArbKomm/EKDWHN galt für die Beklagte im Ergebnis ihrer Anwendung ebenso wie für die Klägerin. Keine der Parteien konnte hierüber allein entscheiden.
bb) Die der ArbKomm/EKDWHN zustehende Änderungsbefugnis hinsichtlich der materiellen Arbeitsbedingungen ist auch nicht wertend als eine der Beklagten selbst zustehende anzusehen. Es handelt sich vielmehr um die Übertragung eines Leistungsbestimmungsrechtes auf einen Dritten iSv. § 317 Abs. 1 BGB.
(1) Ist das Leistungsbestimmungsrecht in einem Vertragsverhältnis einseitig einer Vertragspartei zugewiesen, unterliegt seine Ausübung nach den allgemeinen Regeln den Beschränkungen des § 315 BGB. Soweit dieses Recht als Änderungsvorbehalt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt ist, greifen vorrangig bereits bei der Klauselgestaltung die Kontrollbestimmungen der §§ 309, 308 (insbes. Nr. 4), 307 Abs. 1 BGB. Die Überprüfung der Leistungsbestimmung durch einen Dritten gem. § 317 Abs. 1 BGB ist dagegen weniger streng, weil die Gefahr einer einseitigen Interessenwahrnehmung geringer ist. Dabei kann es im Einzelfall zweifelhaft sein, ob es für eine solche eingeschränkte Kontrolle genügt, dass der Dritte formal vom Verwender der AGB getrennt ist. Vielmehr kann der Dritte dann der Verwenderseite zuzuordnen sein, wenn diese maßgebenden Einfluss auf die Leistungsbestimmung durch den Dritten hat.
Das Bundesarbeitsgericht hat demgemäß in mehreren Entscheidungen das Leistungsbestimmungsrecht durch einen Dritten deshalb als einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers angesehen, weil der Dritte dem Arbeitgeber eng verbunden war. So hat der Dritte Senat die Regelung der betrieblichen Altersversorgung durch den sog. Bochumer Verband für die ihm angeschlossenen Arbeitgeber als Leistungsbestimmung des Arbeitgebers selbst angesehen, weil sie durch einen Arbeitgeberverband zum Zwecke der Koordinierung der betrieblichen Altersversorgung erfolgte ( - 3 AZR 115/86 - AP BetrAVG § 5 Nr. 25 = EzA BetrAVG § 5 Nr. 17; ähnlich für die Festsetzung von Beihilfeleistungen durch das Land Baden-Württemberg - 6 AZR 43/02 - BAGE 106, 51). Andererseits sind tariflich vorgesehene und paritätisch zusammengesetzte Kommissionen über Leistungsbeurteilungen oder über die Prämienvergabe für betriebliche Verbesserungsvorschläge als Dritte iSv. § 317 Abs. 1 BGB angesehen worden ( - 10 AZR 468/96 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 146 = EzA TVG § 4 Schiedsgutachten Nr. 1; - 9 AZR 393/03 - BAGE 109, 193; auch ist der Deutsche Fußballbund wegen fehlender eigener vereinsrechtlicher Beziehung zu dem angestellten Spieler eines Mitgliedsvereins Dritter iSv. § 317 Abs. 1 BGB, - 5 AZR 498/77 - AP BGB § 611 Berufssport Nr. 2 = EzA BGB § 611 Berufssport Nr. 1).
(2) Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die ArbKomm/EKDWHN als Dritter iSv. § 317 Abs. 1 BGB anzusehen. Die Einflussmöglichkeit der Beklagten ist durch mehrere Stufen vermittelt und deshalb so gering, dass die für die Annahme einer einseitigen Leistungsbestimmung erforderliche Durchsetzungsfähigkeit nicht besteht.
(a) Dabei kann dahinstehen, ob ein Dritter iSv. § 317 Abs. 1 BGB nur eine juristische oder natürliche Person sein kann (so Staudinger/Rieble BGB (2004) § 317 Rn. 27; MünchKommBGB/Gottwald 5. Aufl. § 317 Rn. 14; Erman/J.Hager BGB 12. Aufl. § 317 Rn. 2), was allerdings der Regelung in § 317 Abs. 1 BGB entsprechen würde, wonach der berufene Dritte mindestens beschränkt geschäftsfähig sein muss (Joussen AcP 203 [2003], 429, 434).
Hierauf kommt es nicht streitentscheidend an. Bei der ArbKomm/EKDWHN handelt es sich zwar nicht um eine natürliche oder juristische Person. Sie ist gemäß §§ 3, 2 Abs. 2 ARRG 1979 ein gemeinsames Organ der EKHN und des DWHN. Die Änderungsbefugnis steht jedoch nicht im freien Belieben der Dachverbände, sondern unterliegt dem formalisierten Verfahren des ARRG 1979. Darüber hinaus sind nicht nur die Beschlüsse der Kommission selbst, sondern auch das Verfahren sinngemäß durch die arbeitsvertragliche Verweisungsklausel und ausdrücklich durch die AngAVO/DWHN seit 1980 in Bezug genommen worden. Die Eigenschaft, Dritter iSv. § 317 Abs. 1 BGB zu sein, muss angesichts dessen unter Einbeziehung der Verfahrensregelungen des ARRG 1979 bewertet werden.
(b) Die im kirchlich-diakonischen Bereich auch außerhalb von Hessen und Nassau regelmäßig eingerichteten Arbeitsrechtlichen Kommissionen sind in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als (möglicher) Dritter iSv. § 317 Abs. 1 BGB angesehen worden, so ua. diejenige der Evangelischen Kirche von Westfalen (Senat - 4 AZR 157/02 - ZTR 2003, 510), der Evangelischen Kirche im Rheinland (Senat - 4 AZR 11/02 - BAGE 105, 148), der Diakonischen Werke der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen ( - 3 AZR 310/02 - BAGE 106, 318), des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche Deutschlands (Senat - 4 AZR 171/03 - BAGE 113, 276) sowie die ua. für das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen zuständige Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission (Senat - 4 AZR 412/04 - AP MitarbeitervertretungsG-EK Rheinland-Westfalen Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 6). Danach kann die Kommission nicht als Repräsentantin der Arbeitgeberseite angesehen werden, weil die paritätische Beteiligung der Arbeitnehmer an den jeweiligen Entscheidungen gesichert ist und damit zumindest nahezu gleichgewichtige Durchsetzungschancen bestehen. Der von den betreffenden Körperschaften gewählte sog. "Dritte Weg" soll verfahrensmäßig eine gleichberechtigte Teilhabe der Mitarbeiter am Zustandekommen der einheitlichen Vertragsregelungen garantieren, auch wenn er nicht durch ausgehandelte und ggf. erkämpfte Tarifverträge zustande gekommen ist. Die dadurch auch im Ausmaß der Angemessenheitsvermutung bewirkten Unterschiede rechtfertigen zwar eine ungleiche Behandlung im Hinblick auf die Tarifverträgen gesetzlich vorbehaltenen Rechtswirkungen, zB bei § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB, § 4 Abs. 1 TVG. Gleichwohl hindert die institutionell abgesicherte Beteiligung der Arbeitnehmer die Annahme, es handele sich bei den auf dem "Dritten Weg" zustande gekommenen Arbeitsrechtsregelungen um durch den Arbeitgeber bzw. dessen Dachverband einseitig festsetzbare Arbeitsbedingungen.
(c) Die dargelegten Erwägungen treffen auch im Streitfall zu. Der insgesamt 20 Personen umfassenden ArbKomm/EKDWHN gehören je 5 Dienstgeber- und je 5 Arbeitnehmervertreter der beiden Dachverbände an (§ 6 Abs. 1 ARRG 1979), wobei die Arbeitnehmervertreter von Mitarbeitervereinigungen entsandt werden, an die in struktureller Hinsicht teilweise einer Gewerkschaft vergleichbare Anforderungen gestellt werden (§ 7 Abs. 2 ARRG 1979) und die eine gewisse Mächtigkeit aufweisen müssen (§ 7 Abs. 3 ARRG 1979). Die Mitglieder dürfen in der Ausübung des Amtes weder benachteiligt noch begünstigt werden; die Arbeitnehmervertreter genießen Kündigungsschutz für die Dauer ihrer Amtszeit und ein Jahr nach deren Ende (§ 10 ARRG 1979). Der Vorsitz der Kommission wechselt jährlich zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern (§ 11 Abs. 1 ARRG 1979). Die Mitarbeitervertreter können sich eines juristisch sachkundigen Beistandes bedienen (§ 16 ARRG 1979). Im Nichteinigungsfall entscheidet ein ebenfalls paritätisch besetzter Schlichtungsausschuss (§ 12 Abs. 3 iVm. § 14 ARRG 1979) und nicht etwa die Synode oder Leitungsorgane des DWHN. Die mit absoluter Mehrheit zu fassenden Beschlüsse der Kommission sind nach Erlangung der Rechtskraft ua. im Mitteilungsblatt des DWHN zu veröffentlichen (§ 12 ARRG 1979).
Damit ist hinreichend gewährleistet, dass die Beklagte als Mitglied des DWHN keinen so maßgebenden Einfluss auf die Entscheidungen der ArbKomm/EKDWHN hat, dass diese der Beklagten selbst als Leistungsbestimmender zuzuordnen wäre. Sämtliche Einzelmitglieder des DWHN stellen als Verband lediglich ein Viertel der Kommissionsmitglieder. Hinzu kommt die paritätische Besetzung mit Arbeitnehmervertretern. Ohne dass es für sich genommen ausreichen würde, ist festzuhalten, dass überdies die kirchlichdiakonischen Arbeitgeber nach § 1 ARRG 1979 auf die vertrauensvolle partnerschaftliche Zusammenarbeit verpflichtet sind.
cc) Von diesem ihr im ARRG, aber auch in der AngAVO/DWHN seit 1980 eingeräumten Leistungsbestimmungsrecht hat die ArbKomm/EKDWHN mit der Schaffung der AngAVO/DWHN 2005 durch die ARR 2005 Gebrauch gemacht.
Die dabei von § 317 Abs. 1 BGB vorausgesetzte Zweckbestimmung der entsprechenden Vertragsinhaltsfestsetzung durch den Dritten liegt vor. Anders als bei der Änderung eines in Bezug genommenen Tarifvertrages durch die Tarifvertragsparteien, die unmittelbar die für das Arbeitsverhältnis geltenden Regeln verändert, muss der Dritte die Bestimmung in Ausübung der ihm vertraglich übertragenen Kompetenz vornehmen (MünchKommBGB/Gottwald § 317 Rn. 15; Staudinger/Rieble § 317 Rn. 24). Dies ist im Streitfall geschehen. Die ArbKommm/EKDWHN hat gerade zur Aufgabe, durch Arbeitsrechtliche Regelungen die Arbeitsbedingungen ua. der bei den Mitgliedern des DWHN beschäftigten Mitarbeiter einheitlich zu regeln.
dd) Die danach eröffnete Ausübungskontrolle nach § 317 BGB gibt zu Beanstandungen keinen Anlass. Die durch die ArbKomm/EKDWHN in der ARR 2005 getroffene Regelung für Altverträge bei den Mitgliedsunternehmen des DWHN (und der EKHN) ist nicht grob unbillig iSv. § 319 BGB.
(1) Eine Leistungsbestimmung durch einen Dritten ist offenbar unbillig, wenn die Bestimmung in grober Weise gegen Treu und Glauben verstößt und sich dies bei unbefangener sachkundiger Prüfung sofort aufdrängt (st. Rspr., vgl. Senat - 4 AZR 412/04 - mwN, AP MitarbeitervertretungsG-EK NRW § 42 Nr. 1).
(2) Die ARR 2005 stellt hinsichtlich der Änderung der AngAVO/DWHN keine offenbar unbillige Entscheidung iSv. § 319 Abs. 1 BGB dar. Hierfür fehlt es an jedem Anhaltspunkt; auch die Klägerin hat insoweit nichts vorgetragen.
(a) Die Änderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist nicht schon deshalb offenbar unbillig, weil die Parteien des Arbeitsvertrages in der Verweisungsklausel eine solche Änderung ausgeschlossen hätten. Die Revision hält zwar die Änderungsbefugnis der ArbKomm/EKDWHN für inhaltlich durch die Erwähnung des BAT in der Verweisungsklausel auf eine - unspezifische - Modifikation des BAT begrenzt. Eine solche Begrenzung, deren Überschreitung zur Unbilligkeit führen könnte, weil sie den vertraglichen Rahmen nicht einhält, ist indes aus den dargelegten Gründen der einzelvertraglichen Verweisung nicht zu entnehmen. Es fehlte ihr überdies jede für eine Anwendung im Einzelfall notwendige Kontur; die Modifikationen, die auch nach Auffassung der Revision vorgenommen werden könnten und auch vorgenommen worden sind, können mit der von der Revision angenommenen Formel, die Änderungen müssten sich "auf den BAT als Grundlage beziehen und diesen gleichsam weiterentwickeln", inhaltlich nicht eingegrenzt werden. Der alleinige Wegfall der wörtlichen Bezugnahme auf den BAT könnte eine solche Eingrenzung nicht begründen. Es kann allenfalls um die inhaltliche Reichweite einer von den Parteien übereinstimmend vereinbarten Begrenzung gehen. In der Sache verweist die Revision denn auch auf den von ihr angenommenen Willen der Parteien, sich weitgehend an den für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst bestehenden Arbeitsbedingungen zu orientieren. Dies lässt sich aber nur anhand eines inhaltlichen Vergleichs ermöglichen, zudem der BAT die aktuellen Arbeitsbedingungen nicht mehr regelt. Soweit die Revision hier darauf verweist, dass der Arbeitsvertrag eine Aufgabe des bisherigen "Tarifsystems" nicht gestatte, geht dies schon terminologisch fehl. Die vertragliche Bindung der Parteien an für die kirchlich-diakonische Arbeitsverhältnisse festgesetzten Regelungen und ihre jeweilige Anpassung durch eine paritätisch besetzte neutrale Kommission ist ebenso wenig auf ein bestimmtes "Tarifsystem" beschränkt wie die Entscheidungsbefugnis der ArbKomm/EKDWHN selbst.
(b) Die durch die ARR 2005 vorgenommene Änderung der allgemeinen Arbeitsbedingungen im kirchlich-diakonischen Bereich in Hessen und Nassau verlassen im Übrigen nicht die Orientierung an den Arbeitsbedingungen im öffentlichen Dienst. Sie müssen als Bestandteil einer Umorientierung gerade im Bereich des öffentlichen Dienstes - etwa durch die Vereinbarung des zum in Kraft getretenen TVöD und die anschließende, allerdings das Land Hessen (noch) nicht erfassende Einigung im Bereich der TdL durch den TV-L - als auch im weiteren kirchlichen Bereich gesehen werden. Die (Wieder-)Heraufsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit ohne Lohnausgleich orientiert sich dabei an in vergleichbaren Bereichen ebenfalls durchgeführten Veränderungen. So ist in § 6 TV-L die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer zwar jeweils länderspezifisch, im Ergebnis aber weitgehend einheitlich auf zwischen 39 und 40 Stunden festgelegt. Ferner ist die Arbeitszeit für die Beamten in Hessen, auf deren jeweilige Arbeitsbedingungen in der AngAVO/DWHN (idF 1994) in Abänderung des BAT zB für Reisekosten (§ 12) und für Verweisungsregelungen im BAT selbst (§ 2 Abs. 3 iVm. Abs. 1 AngAVO/DWHN idF 1994) Bezug genommen worden ist, durch die Hessische Arbeitszeitverordnung vom (GVBl. I S. 326) ab dem altersgestaffelt auf 40 bis 42 Wochenstunden festgelegt worden. Damit sind schon die für die Klägerin negativen Folgen der ARR 2005 nicht ausreichend, um als grob unbillig angesehen zu werden. Es kommt hinzu, dass die ARR 2005 neben belastenden auch begünstigende Änderungen gegenüber der bis dahin geltenden Fassung der AngAVO/DWHN vorgenommen hat, zB einen erweiterten Kündigungsschutz und eine Verlängerung der Ausschlussfrist.
II. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die von ihr geltend gemachte Zuwendungsdifferenz für das Jahr 2005.
1. Bis einschließlich 2004 hat die Klägerin von der Beklagten eine Zuwendung erhalten. Rechtsgrundlage hierfür war der Arbeitsvertrag der Klägerin iVm. der in Bezug genommenen AngAVO/DWHN und speziell der dortige allgemeine Verweis in § 2 Abs. 1, von dem auch der Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom (im Folgenden: TV Zuwendung) als ein für BAT-Angestellte abgeschlossener und im Lande Hessen geltender Tarifvertrag erfasst war.
2. Diese Anspruchsgrundlage ist mit dem Beschluss der ArbKomm/EKDWHN zur ARR 2005 entfallen. Ebenso wie die Umgestaltung der Arbeitszeit entfaltet auch die Neuregelung über die Höhe der Zuwendung Wirksamkeit im Arbeitsverhältnis der Parteien.
3. Die Ausübung des Leistungsbestimmungsrechtes durch die ArbKomm/EKDWHN in der ARR 2005 ist auch nicht grob unbillig iSv. § 319 Abs. 1 BGB.
a) Die für das Vorliegen einer groben Unbilligkeit darlegungspflichtige Klägerin hat hierzu keinen Vortrag erbracht, sondern in den Vorinstanzen lediglich pauschal auf "massive Absenkungen" oder "massive Verschlechterungen" durch die gesamte Neuregelung der ARR 2005 verwiesen. Das reicht nicht aus.
b) Eine grobe Unbilligkeit ist auch sonst nicht ersichtlich.
Eine Orientierung an der bis 2004 geleisteten Zahlung kann dabei nur begrenzte Erkenntnismöglichkeiten bieten. Der TV Zuwendung in seiner letzten von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Fassung vom gewährte Ansprüche auf eine Zuwendung in Höhe von 82,14 Prozent der Monatsbruttovergütung. Nach § 37 Abs. 2 KDAVO gelten - auch für "Altverträge" - nunmehr Prozentsätze zwischen 70 und 50 Prozent der Bemessungsgrundlage. Diese ist allerdings für die "Altverträge" (wie der der Klägerin) in § 10 AngAVO/DWHN im Streitzeitraum gegenüber den Neuregelungen in der KDAVO um 65 Prozent der Besitzstandszulage nach § 8 AngAVO/DWHN aufgestockt worden und enthält sowohl Leistungszulagen als auch Entgelt und Zuschläge für Überstunden. Bereits aus dem Jahresdifferenzbetrag von 200,99 Euro lässt sich danach schließen, dass eine derartige - durch eine allgemeine Regelung bewirkte - Absenkung um 16,64 Euro brutto monatlich die Grenze zur groben Unbilligkeit iSv. § 319 Abs. 1 BGB zu überschreiten kaum in der Lage sein dürfte.
Ferner kann gerade im Hinblick auf eine von der Klägerin selbst reklamierte Orientierung der Arbeitsbedingungen am öffentlichen Dienst von einer solchen offenbaren Unbilligkeit nicht ausgegangen werden. Dort sind die vom Bund und von der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) abgeschlossenen Tarifverträge über eine Zuwendung zunächst zum gekündigt worden. Die Mitgliederversammlung der TdL hat diese Kündigung mit der notwendigen Gleichbehandlung aller Statusgruppen im öffentlichen Dienst begründet, nachdem abzusehen war, dass das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom (BGBl. I S. 1798) den Ländern jeweils eigene Regelungen ermöglichte und eine Absenkung erklärtes Ziel der Maßnahme war. Dementsprechend hat der Bund für seine Beamten die Zuwendung für 2004 und 2005 auf 60 Prozent und für 2006 bis 2010 auf 30 Prozent einer Monatsvergütung gekürzt. Entsprechendes gilt in unterschiedlicher Ausprägung - teilweise auch gestaffelt nach Besoldungsgruppen - für alle Bundesländer. Das Land Hessen hat durch das Hessische Sonderzahlungsgesetz vom (GVBl. I S. 280) den der bisherigen Zuwendung entsprechenden "Grundbetrag" der Sonderzahlung um etwa ein Viertel auf 60 Prozent der Monatsbezüge abgesenkt. In den inzwischen abgeschlossenen Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes sind für den Zeitraum ab 2007 nach Entgeltgruppen und Tarifgebieten gestaffelte Jahressonderzahlungen zwischen 95 Prozent und 35 Prozent (§ 20 TVL für Tarifgebiet West) bzw. 71,5 Prozent und 30 Prozent (§ 20 TVL für Tarifgebiet Ost) bzw. 90 Prozent und 60 Prozent (§ 20 TVÖD) der Bruttomonatsvergütung ohne Überstundenentgelte, Leistungszulagen etc. vorgesehen.
C. Die Klägerin hat die Kosten der erfolglosen Revision gem. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
VAAAD-21654
1Für die amtliche Sammlung: nein; Für die Fachpresse: nein