1) Unentgeltliche Lieferungen sind dann keine Zuwendungen i.S. von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG, wenn der Gegenstand der
unentgeltlichen Lieferung mit dem Gegenstand einer gegenüber einem Dritten erbrachten entgeltlichen Lieferung identisch ist
und beide Leistungen durch einen einheitlichen Akt erbracht werden.
2) Eine unentgeltliche Zuwendung scheidet danach aus, wenn ein Unternehmer Erschließungsanlagen errichtet (z.B. Straßen, Kanäle
und Grünanlagen) und damit eine unentgeltliche Werklieferung an die Stadt und zugleich entgeltliche sonstige Leistungen an
die privaten Grundstückseigentümer erbringt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1064 Nr. 13 YAAAD-21601
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