Spekulationsgewinne aus Fremdwährungsanlagen im Jahr 1998
Leitsatz
Kursgewinne im Privatvermögen, die sich durch die Anlage von Festgeld in ausländischer Währung ergeben, sind steuerbar, wenn
das Fremdwährungsguthaben zwar erst nach Ablauf der Spekulationsfrist des § 23 EStG in einen höheren DM- oder EURO-Betrag
rückgetauscht, aber noch vor Ablauf der Spekulationsfrist ein verbindlicher Vertrag über den Rücktausch zu einem festgelegten
Kurs geschlossen worden ist.
Die durch das Bundesverfassungsgericht für Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren festgestellte Nichtigkeit der Vorschrift
des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG in den Jahren 1997 und 1998 lässt die Besteuerung von Veräußerungsgeschäften von
Fremdwährungsanlagen unberührt.
Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG
in dem Jahr 1998 im Hinblick auf Veräußerungsgeschäfte mit Fremdwährungsanlagen ist nicht einzuholen.
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1103 Nr. 14 XAAAD-21594
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 19.02.2009 - 3 K 208/07
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