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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 208/07 EFG 2009 S. 1103 Nr. 14

Gesetze: GG Art. 100 Abs. 1, BVerfGG § 80, EStG 1998 § 22 Nr. 2, EStG 1998 § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b

Spekulationsgewinne aus Fremdwährungsanlagen im Jahr 1998

Leitsatz

Kursgewinne im Privatvermögen, die sich durch die Anlage von Festgeld in ausländischer Währung ergeben, sind steuerbar, wenn das Fremdwährungsguthaben zwar erst nach Ablauf der Spekulationsfrist des § 23 EStG in einen höheren DM- oder EURO-Betrag rückgetauscht, aber noch vor Ablauf der Spekulationsfrist ein verbindlicher Vertrag über den Rücktausch zu einem festgelegten Kurs geschlossen worden ist.

Die durch das Bundesverfassungsgericht für Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren festgestellte Nichtigkeit der Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG in den Jahren 1997 und 1998 lässt die Besteuerung von Veräußerungsgeschäften von Fremdwährungsanlagen unberührt.

Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG in dem Jahr 1998 im Hinblick auf Veräußerungsgeschäfte mit Fremdwährungsanlagen ist nicht einzuholen.

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 1103 Nr. 14
XAAAD-21594

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 19.02.2009 - 3 K 208/07

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