Keine Lohnrückzahlung bzw. „negative Einnahmen” bei Kündigung einer für Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung und
bei Einsatz des erstatteten Rückkaufwerts für eine andere betriebliche Altersversorgung
Leitsatz
1. Zahlt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber Arbeitslohn zurück, der dem Lohnsteuerabzug unterlegen hat, so sind die zurückgezahlten
Beträge im Zeitpunkt der Rückzahlung als negative Einnahmen oder Werbungskosten zu berücksichtigen.
2. Eine Rückzahlung von Arbeitslohn liegt aber nicht vor, wenn der Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer aus Renditeerwägungen
eine für den Arbeitnehmer in der Vergangenheit abgeschlossene, nach § 40b EStG besteuerte Direktversicherung kündigt und den
von dem Versicherer erstatteten Rückkaufwert für eine andere betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers (hier: Einmalzahlung
an eine Versorgungskasse) einsetzt. Insoweit ist unerheblich, dass die künftigen Bezüge aus der Versorgungskasse anders als
die Leistungen bei einer möglichen Fortführung des „Altvertrags” bei der Direktversicherung für den Arbeitnehmer nach § 19
Abs. 2 EStG steuerpflichtig sein werden.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStZ 2009 S. 540 Nr. 15 EFG 2009 S. 1010 Nr. 13 LAAAD-21572
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