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FG Köln Beschluss v. - 15 V 111/09 EFG 2009 S. 1128 Nr. 14

Gesetze: AO § 251 Abs. 1, AO § 284, FGO § 102, FGO § 114, AO § 249 Abs. 1

Vorläufiger Rechtsschutz gegen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens:

Verhältnismäßigkeit, Vorwegnahme der Hauptsache

Leitsatz

1) Hat sich der Vollstreckungsschuldner der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mehrmals entzogen, kann eine Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch ohne vorherige Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses ermessensfehlerfrei gestellt werden. Eine derartige Verweigerung ist aber nicht gegeben, wenn der Vollstreckungsschuldner lediglich von seinem Recht Gebrauch macht, die Anordnung mit einem zulässigen Rechtsmittel auf seinen Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen.

2) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Rücknahme eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist als Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise zulässig, da anderenfalls kein effektiver Rechtsschutz durch die Finanzgerichtsbarkeit gewährt werden könnte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 1128 Nr. 14
UAAAD-21569

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG Köln, Beschluss v. 19.03.2009 - 15 V 111/09

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