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FG Köln  v. - 10 K 4414/07 EFG 2009 S. 1096 Nr. 14

Gesetze: AO § 236 Abs. 1 Satz 1, AO § 236 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a, KStG § 8b Abs. 1 Satz 2 bis 4, KStG § 32a, EStG § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d Satz 2, 3, AO § 171 Abs. 10

Abgabenordnung, Körperschaftsteuer

Prozesszinsen auf Steuererstattungsbeträge; Grundlagenbescheid

Leitsatz

1.) Wird ein Einspruchsverfahren wegen eines Musterverfahrens oder wegen eines anderen vorgreiflichen Verfahrens zum Ruhe gebracht oder ausgesetzt, so können nach einer Änderung infolge des günstigen Ausgangs des (Muster-)Verfahrens keine Prozesszinsen beansprucht werden.

2.) Ein Aufhebungsbescheid zur Körperschaftsteuer ist auch nach Einführung der Korrespondenzregelungen in § 32a, 8b Abs. 1 S. 2 bis 4 KStG bzw. § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. d S. 2 und 3 EStG durch das JStG 2007 kein Grundlagenbescheid für die Einkommensteuer des Anteilseigners. § 236 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a AO ist damit in diesem Verhältnis nicht anwendbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2010 S. 567 Nr. 9
EFG 2009 S. 1096 Nr. 14
KÖSDI 2009 S. 16632 Nr. 9
WAAAD-21564

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FG Köln v. 29.01.2009 - 10 K 4414/07

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