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Steuern mobil Nr. 5 vom

Track 06 | Umsatzsteuer: Unentgeltliche Überlassung von Parkplätzen an Arbeitnehmer

Die unentgeltliche Überlassung von Parkplätzen an Arbeitnehmer auf dem Betriebsgelände ist im beiderseitigen Interesse von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Nach einer Verfügung der OFD Karlsruhe überwiegt jedoch der dienstliche Zweck. Die unentgeltliche Überlassung ist damit nicht steuerbar. Es fällt somit keine Umsatzsteuer an.

Um die Überlassung von Parkplätzen an Arbeitnehmer geht es bei der nächsten Verwaltungsanweisung. Und zwar um die umsatzsteuerliche n Konsequenzen.

Nach § 3 Abs. 9 UStG werden unentgeltliche Dienstleistungen des Unternehmers für den privaten Bedarf seines Personals einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt. Sie sind daher üblicherweise steuerpflichtig. Ausgenommen sind jedoch unentgeltliche Leistungen aus unternehmerischen Gründen. Die unentgeltliche Überlassung von Parkplätzen auf dem Betriebsgelände ist im beiderseitigen Interesse von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. In diesen Fällen kommt es auf die überwiegende Zweckbestimmung an.

Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe stellt erfreulicherweise klar: Bei der unentgeltlichen Überlassung von Parkplätzen auf dem Betriebsgelände ist der dienstliche Zweck stärker betroffen. Das heißt: Die Leistung ist nicht steuerbar. Es fällt somit

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