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Track 08 | Arbeitslohn: Leistungen aus einer vom Arbeitgeber finanzierten Gruppenunfallversicherung
Nach einem aktuellen BFH-Urteil muss ein Arbeitnehmer, der Leistungen aus einer durch Beiträge seines Arbeitgebers finanzierten Gruppenunfallversicherung ohne eigenen Rechtsanspruch erhält, im Zeitpunkt der Versicherungsleistung die bis dahin entrichteten Beiträge als Arbeitslohn versteuern. Anders als von der Finanzverwaltung gefordert, ist nicht die gesamte Versicherungsleistung steuerpflichtig.
Auch das nächste BFH-Urteil ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer wichtig. Der Bundesfinanzhof hatte über folgenden Fall zu entscheiden:
Ein Arbeitnehmer erhielt nach einem schweren Unfall im Privatbereich Leistungen von mehr als 150.000 € aus der von seinem Arbeitgeber abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung. Der Arbeitnehmer hatte keinen eigenen Rechtsanspruch auf die Leistungen. Die Beitragszahlungen des Arbeitgebers waren zuvor nicht lohnversteuert worden. Das Finanzamt behandelte die Versicherungsleistungen in voller Höhe als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Der BFH kam zu einem anderen, für betroffene Arbeitnehmer vorteilhaften Ergebnis. Ein Arbeitnehmer muss im Zeitpunkt der Versicherungsleistung die bis dahin entrichteten, auf seinen Versiche...