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Track 06 | Einsatzwechseltätigkeit: Abzug von Fahrtkosten bei ständig wechselnden Tätigkeitsstätten
Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten sind bis einschließlich 2007 nach einem aktuellen BFH-Urteil ohne Anwendung einer Mindestentfernung in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar. Die Entfernungspauschale ist bei einer Einsatzwechseltätigkeit nicht anwendbar. Das gilt auch für Fahrten bis zu einer Entfernung von 30 Kilometern.
Aus den unzähligen Steuer-Urteilen der letzten Wochen haben wir für Sie als Nächstes die Entscheidungen ausgewählt, die wir für besonders praxisrelevant halten. Den Anfang macht ein BFH-Urteil zur Einsatzwechseltätigkeit. Danach sind Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ohne Anwendung einer Mindestentfernung in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar.
Das Urteil betrifft die Rechtslage bis 2007. Nach Auffassung der Finanzverwaltung konnten Arbeitnehmer, die an ständig wechselnden Einsatzstellen beschäftigt sind, bis einschließlich 2007 tägliche Fahrten unter 30 Kilometer lediglich mit einer Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer absetzen.
Seit Jahresanfang 2008 gilt das neue Reisekostenrecht. Sämtliche Fahrten im Zusammenhang mit einer Auswärtstätigkeit – und dazu zählt au...