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Steuern mobil Nr. 4 vom

Track 11 | Umsatzsteuer: Steuererlass bei gefälschtem Ausfuhrnachweis

Die Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung darf nicht versagt werden, wenn der liefernde Unternehmer die Fälschung des Ausfuhrnachweises, den der Abnehmer ihm vorlegt, auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hat erkennen können. Ob die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, ist nach einem aktuellen BFH-Urteil im Erlassverfahren zu prüfen.

Jetzt geht es noch einmal um die Umsatzsteuer. Und zwar um Ausfuhrlieferungen, also um Lieferungen in das Drittlandsgebiet. Da die Ausfuhr zu der Gruppe der Steuerbefreiungen gehört, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, erfolgt in diesen Fällen eine vollständige Entlastung von der Umsatzsteuer. Nach dem Bestimmungslandprinzip wird die Exportware nur mit der Umsatzsteuer des Drittlandes belastet.

Der BFH hat jüngst entschieden: Die Steuerfreiheit für Ausfuhrlieferungen kann im Billigkeitsverfahren zu gewähren sein, obwohl die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht vorliegen. Und zwar dann, wenn der Unternehmer das Fehlen der Voraussetzungen auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht erkennen konnte. Typischer Fall: Der Abnehmer hatte die Ausfuh...

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