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Track 10 | Umsatzsteuer: Zulässigkeit eines rückwirkenden Wechsels von der Ist- zur Soll-Besteuerung
Ein rückwirkender Wechsel von der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung nach § 20 UStG) zur Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung nach § 16 UStG) ist nur bis zur formellen Bestandskraft der jeweiligen Jahressteuerfestsetzung zulässig.
Die beiden letzten BFH-Entscheidungen, über die wir Sie informieren, betreffen die Umsatzsteuer. Im ersten Urteil geht es um die Zulässigkeit eines rückwirkenden Wechsels von der Ist-Besteuerung zur Soll-Besteuerung. Also ein Wechsel von der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten nach § 20 UStG zur Besteuerung nach vereinbarten Entgelten nach § 16 UStG.
Der BFH stellte klar: Der Übergang zur Ist-Besteuerung und die Rückkehr zur Regelbesteuerung sind formlos und rückwirkend zulässig. Allerdings nur bis zur formellen Bestandskraft des Umsatzsteuerjahresbescheids.
Bitte beachten Sie: Formal bestandskräftige Vorbehaltsbescheide im Sinne des § 164 AO sperren die Ausübung des Wahlrechts zwischen der Besteuerung nach vereinbarten und vereinnahmten Entgelten. Wurde ein Umsatzsteuerbescheid oder eine Festsetzung durch Steueranmeldung, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, nicht in der Rechtsbehelfsfris...