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Track 04 | Sonderausgaben: Folgen der Erstattung in einem späteren Veranlagungszeitraum
Werden Sonderausgaben in einem späteren Veranlagungszeitraum erstattet, sind zwei Fälle zu unterscheiden: Zum einen die Erstattung aufgrund einer tatsächlichen Überzahlung (beispielsweise bei zu hoch festgesetzten Kirchensteuer-Vorauszahlungen oder bei der Kirchensteuer-Kappung) und zum anderen rechtsgrundlos erfolgte Zahlungen, zum Beispiel Kirchensteuer, die ein Steuerpflichtiger geleistet hat, obwohl er kein Mitglied einer hebeberechtigten Kirche ist.
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt befasst sich in einer aktuellen Verfügung mit den einkommensteuerlichen Folgen, wenn Sonderausgaben in einem späteren Veranlagungszeitraum erstattet werden. Konkreter Anlass ist ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom Herbst 2008 zum Abzug der Kirchensteuer. Der BFH hatte über folgenden Fall zu entscheiden:
Ein Steuerpflichtiger trat mit Wirkung zum 1. Februar eines Jahres aus der Kirche aus. Sein Arbeitgeber behielt dennoch für das gesamte Kalenderjahr Kirchensteuer ein. Der Steuerpflichtige machte die gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgaben geltend. Im Folgejahr wurde die zuviel gezahlte Kirchensteuer erstattet. Die Frage lautet: Durfte das Finanzamt den Steuer...