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Track 10 | Lohnsteuer: Steuerbefreiungen für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat für zahlreiche Einzelfälle geregelt, ob Vergütungen vollständig, nur teilweise oder gar nicht unter die Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG fallen.
Bevor wir zum nächsten Kapitel kommen, möchte ich Sie kurz und knapp auf einige interessante Verfügungen hinweisen, die mir in den letzten Wochen besonders aufgefallen sind. Den Anfang macht eine Anweisung des Bayerischen Landesamts für Steuern zur Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG. Begünstigt sind nach dieser Vorschrift drei Tätigkeitsbereiche:
Erstens: Die nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine vergleichbare Tätigkeit.
Zweitens: Die nebenberufliche künstlerische Tätigkeit und
Drittens: Die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.
Das Bayerische Landesamt für Steuern regelt für zahlreiche Einzelfälle, ob Vergütungen vollständig, nur teilweise oder gar nicht unter die Steuerbefreiung fallen. Von Ärzten im Behindertensport über Jugendgruppenleiter, nebenberuflich tätige katholische Diakone, ehrenamtliche Ferienbetreuer, Patientenfürsprecher...