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BGH 24.03.2009 VI ZR 199/08, NWB 21/2009 S. 1569

Haftungsrecht | Aufsicht der Eltern über spielende Kinder

Normal entwickelte Kinder im Alter von 7 1/2 Jahren dürfen im Allgemeinen im Freien auch unbeaufsichtigt spielen, wenn die Eltern sich einen groben Überblick über die Spiel- oder die räumliche Situation verschafft haben. Umstände, die zu einer gesteigerten Aufsichtspflicht der Eltern führen können, sind z. B. auffällige Verhaltensweisen des Kindes vor der streitigen haftungsbegründenden Handlung des Kindes (§ 832 BGB), etwa üble Streiche oder (dem objektiven Geschehen nach) Straftaten. Entscheidend ist, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Daher muss ein Aufsichtspflichtiger ein Kind von 5 1/2 Jahren im Freien (auch auf einem Spielplatz oder auf dem Bürgersteig einer verkehrsarmen Straße) zwar nich...

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