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Abgabenordnung | Keine Schätzung von Überschüssen aus einem Pfennigbasar
Nach dem können Überschüsse eines gemeinnützigen Vereins aus der Veranstaltung eines Pfennigbasars, auf dem von den Mitgliedern gesammelte gebrauchte Gegenstände verkauft werden, nicht nach § 64 Abs. 5 AO geschätzt werden.
Der betroffene gemeinnützige Verein sammelte gebrauchte Gegenstände, u. a. Kleidung, Bücher und Haushaltsgegenstände, und verkaufte sie auf flohmarktähnlichen Basaren. Der Überschuss aus diesem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrug 30.008 €. Der Verein wollte den zu besteuernden Gewinn nach § 64 Abs. 5 AO auf 20 % der Erlöse geschätzt wissen, was nur 7.341 € ergab. Der BFH sieht für die Sonderregelung in § 64 Abs. 5 AO unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte und des Wettbewerbsproblems nur einen engen Anwendungsbereich, nämlich auf Gege...