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Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens auf den Hinzurechnungsbetrag im Jahr 2001
Im Veranlagungszeitraum 2001 findet auf den Hinzurechnungsbetrag i. S. des § 10 AStG das sog. Halbeinkünfteverfahren Anwendung (Bezug: § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 AStG; § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 3, § 21 Abs. 7 Satz 2 AStG i. d. F. des UntStFG; § 3 Nr. 40 Buchst. d, § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1997 i. d. F. des InvZulÄndG 1999).
Praxishinweise: § 10 Abs. 2 Satz 3 AStG i. d. F. des UntStFG, der die Anwendung des § 3 Nr. 40 Buchst. d EStG ausdrücklich ausschloss, war nach § 21 Abs. 7 AStG für Wirtschaftsjahre von Zwischengesellschaften anzuwenden, die nach dem begannen. Dies zeigt, dass Wirtschaftsjahre S. 404von Zwischengesellschaften, die im Jahr 2001 endeten, noch nicht unter die Ausschlussregelung fielen und deshalb dem Halbeinkünfteverfahren mit der Folge unterlagen, dass § 3 Nr. 40 Buchst. d EStG anzuwenden war.