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StuB 10/2009 S. 406

Zahlungen auf Anderkonto des Insolvenzverwalters

Zahlungen, die auf einem von einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter oder Treuhänder eingerichteten Anderkonto eingehen, fallen weder in das Schuldnervermögen noch in die Masse. Sie stehen ausschließlich dem Anwalt zu. Im Streitfall hatte eine Rechtsanwältin als Treuhänderin die Bank des Schuldners aufgefordert, dessen Konten aufzulösen und ein etwaiges Guthaben auf ein neu eingerichtetes Anderkonto zu überweisen. Die Bank überwies irrtümlich einen zu hohen Betrag. Die Anwältin muss diesen erstatten und darf die Bank nicht auf die Insolvenzmasse verweisen ( NWB IAAAD-14056).

Praxishinweise: Nach ständiger Rechtsprechung, an der der BGH festhält, sind Anderkonten offene Vollrechtstreuhandkonten, aus denen ausschließlich der das Konto er...

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