BFH Beschluss v. - IX B 11/09

Keine Folgeförderung bei Objektverbrauch; Bindung an Wahl bei Wegfall der Voraussetzungen des § 26 EStG

Leitsatz

Machen Ehegatten die Förderung einer Wohnung als Zweitobjekt geltend und wird aufgrund dessen die Eigenheimzulage bestandskräftig festgesetzt, haben sie damit ihr Wahlrecht zugunsten eines Zweitobjekts ausgeübt und sind infolge der Bestandskraft des Bescheids an die getroffene Wahl gebunden. Tritt Objektverbrauch ein, weil die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG entfallen, liegen auch die Voraussetzungen für eine Förderung als Folgeobjekt nach § 7 EigZulG nicht mehr vor.

Gesetze: EigZulG § 6, EigZulG § 7, EStG § 26, EStG § 7b

Instanzenzug:

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—) nicht erforderlich. Denn der BFH hat über die vom Kläger und Beschwerdeführer hervorgehobene Rechtsfrage, ob bei Fortfall der Voraussetzungen der Ehegattenveranlagung bei Förderung als Zweitobjekt (Objektverbrauch) ein Anspruch auf Förderung als Folgeobjekt bei demjenigen besteht, der die Voraussetzungen des § 7 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) erfüllt, bereits entschieden.

Zutreffend verweisen das Finanzgericht und auch der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) auf das (BFH/NV 1992, 594). Diese Entscheidung betrifft zwar die Regelungen in § 7b Abs. 5 Sätze 2 und 4, Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1983, denen indes die entsprechenden Vorschriften im Eigenheimzulagengesetz nachgebildet wurden. Machen danach Ehegatten die Förderung als Zweitobjekt geltend und werden sie aufgrund dessen bestandskräftig veranlagt, so haben sie damit ihr Wahlrecht zugunsten eines Zweitobjekts ausgeübt und sind infolge der Bestandskraft des Bescheids an die getroffene Wahl gebunden. Tritt Objektverbrauch ein, weil die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG entfallen, liegen auch die Voraussetzungen für eine Förderung als Folgeobjekt nicht mehr vor. Dieses Wahlrecht räumt auch § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG ein. Auch hier entscheidet die Festsetzung der Eigenheimzulage über den Anspruch für alle begünstigten Jahre und bindet die Beteiligten (vgl. , BFHE 213, 288, BStBl II 2006, 796).

Dabei hat sich der Senat in seinem Urteil in BFH/NV 1992, 594 auch mit der verfassungsrechtlichen Problematik explizit auseinandergesetzt und eine Diskriminierung Verheirateter gegenüber Ledigen verneint. Hierauf wird verwiesen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 1100 Nr. 7
YAAAD-21105