BGH Beschluss v. - IX ZA 6/09

Leitsatz

[1] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn sich die Partei darauf beruft, eine ihr günstige Entscheidung erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist aufgefunden zu haben.

Gesetze: ZPO § 575 Abs. 1; ZPO § 575 Abs. 2

Instanzenzug: LG Dresden, 5 T 13/08 vom AG Dresden, 561 IN 2410/07 vom

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin durch Beschluss vom eröffnet. Die dagegen von der Schuldnerin eingelegte sofortige Beschwerde hat das zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist der Schuldnerin am zugegangen. Mit ihrem am eingegangenen Antrag begehrt sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer gegen diesen Beschluss in Verbindung mit einem Wiedereinsetzungsgesuch gerichteten Rechtsbeschwerde.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 ZPO). Die von der Schuldnerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist, ohne dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt, wegen Fristversäumung unzulässig.

Da die angefochtene Entscheidung der Schuldnerin am bekannt gemacht wurde, ist die Monatsfrist für die Einlegung und Begründung einer Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1, 2 ZPO) längst abgelaufen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht gegeben: Beruht die Versäumung der Frist auf der Mittellosigkeit der Schuldnerin und dem dadurch bedingten Unvermögen, einen bei dem Rechtsbeschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt zu beauftragen, so muss der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - woran es im Streitfall wegen des bereits am bewirkten Zugangs der Beschwerdeentscheidung und dem Eingang des Gesuchs beim Rechtsbeschwerdegericht am ersichtlich fehlt - vor Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellt werden (, NJW-RR 2006, 140, 141; v. - XII ZB 131/06, NJW-RR 2008, 1518, 1519). Soweit die Fristversäumung darauf zurückzuführen ist, dass die Schuldnerin eine ihr vermeintlich günstige Entscheidung erst nach Fristablauf aufgefunden hat, kann daraus aus Gründen der Rechtssicherheit ein Wiedereinsetzungsgrund nicht hergeleitet werden. Anderenfalls könnte eine Partei unter Berufung auf nachträglich gewonnene Erkenntnisse mit Hilfe eines Wiedereinsetzungsantrags noch nach Jahr und Tag ein Rechtsmittel einlegen (vgl. BVerfG (Kammer) NJW 1996, 512, 513 ; Bay-ObLG NJW-RR 2000, 772 m.w.N.).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NJW 2009 S. 2310 Nr. 31
WM 2009 S. 1011 Nr. 21
ZIP 2009 S. 987 Nr. 20
OAAAD-21049

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja