Die Zahlung einer Abfindung unterliegt als Teil der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in dem Kalenderjahr der ESt,
in dem die Einnahmen zufließen.
Das bloße Innehaben eines Anspruchs führt nicht bereits zum Zufluss. Vielmehr sind Einnahmen erst zugeflossen, wenn der Stpfl.
über sie wirtschaftlich verfügen kann; bei Geldbeträgen heißt das, diese müssen bar ausgezahlt oder einem Bankkonto des Empfängers
gutgeschrieben werden.
Vereinbaren ArbG und ArbN, dass die vereinbarte Abfindung – anders als ursprünglich geplant – nicht in 2003, sondern erst
in 2004 auszuzahlen ist und erfolgt die Auszahlung auch tatsächlich erst in 2004, so fließt die Abfindung in 2004 zu.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2009 S. 1279 Nr. 24 DStRE 2009 S. 969 Nr. 16 DStZ 2009 S. 381 Nr. 11 EFG 2009 S. 1018 Nr. 13 EStB 2009 S. 403 Nr. 11 KÖSDI 2009 S. 16587 Nr. 8 MAAAD-20672
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 19.02.2009 - 5 K 73/06
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