Die Neuregelung in § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG, wonach die Umsatzsteuer-Voranmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln ist,
liegt innerhalb des verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers.
Zur sog. Härtefallregelung, bei der davon abgesehen werden kann, dass die Übermittlung auf elektronischem Wege erfolgen muss.
Verfügt der Unternehmer über einen internetfähigen Computer, ist er verpflichtet, die Umsatzsteuer-Voranmeldungen elektronisch
zu übermitteln.
Die Übermittlung der Daten im ELSTER-Verfahren ist nicht manipulationsanfälliger als das papiergebundene System.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 1267 Nr. 20 DStZ 2009 S. 375 Nr. 11 EFG 2009 S. 1069 Nr. 13 CAAAD-20671
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 17.03.2009 - 5 K 303/08
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