Keine Nichtigkeit der Prüfungsanordnung wegen
Unbestimmtheit des Inhaltsadressats bei formwechselnder Umwandlung des zu
prüfenden Unternehmens
Leitsatz
1. Die mangelnde Vorbereitung eines
Beteiligten ist kein erheblicher Grund für die Verlegung der
mündlichen Verhandlung, wenn die Partei dies nicht genügend
entschuldigt.
2. Eine auf § 193 Abs. 1 AO
gestützte Prüfungsanordnung bedarf regelmäßig keiner
Begründung.
3. Die Durchführung einer
Außenprüfung ist nur insoweit unzulässig, als die
Verjährung des Prüfungszeitraums „auf der Hand liegt”.
4. Für Steuern, hinsichtlich
derer Organschaft besteht, ist auf die Festsetzungsverjährung beim
Organträger abzustellen.
5. Die Nichtberücksichtigung
einer formwechselnden Umwandlung des zu prüfenden Unternehmens, bei der
die Rechtsperson der Gesellschaft identisch bleibt, führt nicht zur
Nichtigkeit der Prüfungsanordnung wegen inhaltlicher Unbestimmtheit des
Inhaltsadressaten.
6. Der Umstand, dass nach einer
formwechselnden Umwandlung die Prüfungsanordnung unzutreffender Weise an
die Rechtsvorgängerin adressiert wurde, führt nicht zur Unwirksamkeit
der Bekanntgabe.
7. Der Hinweis auf die
eingeschränkte Wirkung eines Feststellungsbescheids i. S. des § 181
Abs. 5 Satz 1 AO ist nicht bereits in der Prüfungsanordnung aufzunehmen,
sondern erst in dem aufgrund der Betriebsprüfung zu erlassenden
Feststellungsbescheid.
8. Die Befangenheit des
Betriebsprüfers kann nur im Rechtsbehelfsverfahren gegen den
Steuerbescheid geltend gemacht werden, da die Festlegung der Person des
Betriebsprüfers kein selbstständig anfechtbarer Verwaltungsakt ist.
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1085 Nr. 14 JAAAD-20660
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 09.12.2008 - 4 K 1231/07
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