Beginn und Dauer der Festsetzungsfrist bei unrichtiger oder unvollständiger Steuererklärung
keine Steuerverkürzung durch auf fehlerhafter Rechtsanwendung des Finanzamts beruhender zu niedriger Steuerfestsetzung
Grundsteuermessbescheid als Grundlagenbescheid für die Einkommensteuer bei Gewinnermittlung nach § 13a EStG
Leitsatz
1. Auch eine unrichtige oder unvollständige Steuererklärung setzt die Festsetzungsfrist in Gang.
2. Der Grund für eine Verlängerung der Festsetzungsfrist fällt weg, wenn der Behörde vor Ablauf der regulären vierjährigen
Festsetzungsfrist der gesamte Sachverhalt unterbreitet wird.
3. Ergibt sich aus den Angaben des Steuerpflichtigen in der Anlage L, dass er nicht berechtigt ist, seinen Gewinn nach § 13a
EStG zu ermitteln, so ist ihm eine Steuerfestsetzung, die darauf beruht, dass das Finanzamt den Gewinn zu Unrecht dennoch
nach § 13a EStG ermittelt hat, nicht mehr zuzurechnen. Der Sachverhalt ist dem Finanzamt zumindest insoweit vollständig unterbreitet
worden, als dieses erkennen konnte, dass die Gewinnermittlung nach § 13a EStG nicht zulässig war.
4. Beruht eine unzutreffend niedrige Steuerfestsetzung auf einer unzutreffenden Entscheidung des Finanzamts, die ihrerseits
auf zutreffenden Angaben des Steuerpflichtigen beruhten, die dadurch vollständig waren, dass sie es dem Finanzamt erlaubten,
eine unzutreffende Besteuerung zu vermeiden, so kommt eine Verlängerung der Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO
nicht in Betracht.
5. Ob und inwieweit Grundsteuermessbescheide im Falle der Gewinnermittlung nach § 13a EStG Grundlagenbescheide für die Einkommensbesteuerung
darstellen können, konnte im Streitfall dahinstehen.
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1082 Nr. 14 SAAAD-20657
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 09.10.2008 - 3 K 93/03
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