1. Der Baukörper für das Tiefkühllager eines Speiseeisherstellers, das sich in einem von der Produktionsstätte getrennten
Gebäudeteil befindet, in dem eine Temperatur von Minus 27 bis 30 Grad Celsius herrscht und in dem sich Menschen zwar ohne
Schutzkleidung mehrere Minuten aufhalten können, ihre Tätigkeit aber überwiegend in Gabelstapler mit beheizbaren Fahrerkabinen
verrichten, ist als Gebäude und nicht als Betriebsvorrichtung anzusehen, so dass eine Investitionszulage von 15 % statt 27,5
%. zu gewähren ist.
2. Ein Bauwerk verliert seine Gebäudeeigenschaft nicht schon dadurch, dass bauliche Unzulänglichkeiten (z. B. schlechte Entlüftung
oder schlechte Lichtverhältnisse) den Aufenthalt von Menschen erschweren. Ebensowenig wird die Gebäudeeigenschaft dadurch
berührt, dass Einwirkungen, die durch den Betrieb hervorgerufen werden, auf Dauer zu gesundheitlichen Schäden führen können,
z. B. in Fällen, in denen bei der Arbeit Masken oder Schutzkleidung getragen werden wüssen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EAAAD-20653
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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 26.04.2007 - 2 K 210/05
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