Bestimmung des Leistungsortes eines Vermittlers von Sportwetten
Leitsatz
Eine Vermittlungsleistung wird gemäß § 3a Abs. 2 Ziff. 4 UStG an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt
wird.
Hat der Vermittler seinen Sitz im Ausland und fehlt es an einer inländischen Betriebsstätte bzw. Niederlassung, so wird die
Vermittlungsleistung im Ausland erbracht.
Der bloße Vermittler von Sportwetten zwischen einem im Ausland ansässigen Wetthalter und inländischen Wettkunden übt eine
Vermittlungsleistung aus, die er nicht im Inland erbringt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 999 Nr. 16 EFG 2009 S. 1058 Nr. 13 KÖSDI 2009 S. 16674 Nr. 10 DAAAD-20649
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 12.03.2009 - 16 K 26/08
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