Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Bewohner eines Wohnstifts können Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch nehmen
Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG steht auch Bewohnern eines Wohnstifts zu. Der Umfang der Leistungen ist nach § 35a Abs. 2 Satz 3 EStG durch eine Rechnung nachzuweisen. Hierfür genügt es nach dem wenn der Bewohner Aufstellungen des Wohnstifts vorlegt, aus denen sich das Gesamtentgelt, die Art, der Inhalt und der Zeitpunkt der im Haushalt des Bewohners erbrachten Dienstleistungen sowie der Leistungserbringer und -empfänger ergeben. Es genügt insbesondere, wenn neben dem vom Bewohner entrichteten Gesamtentgelt für Wohnen, Verpflegung und Betreuung der jeweilige Prozentsatz genannt wird, der auf die einzelnen Dienstleistungen entfällt. Beispiel: „Im Gesamtentgelt für das Wohnen sind für die Reinigung der Gemeinschaftsflächen 2,4 % enthalten”.