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BFH 11.12.2008 VI R 9/05, BBK 10/2009 S. 475

Arbeitslohn bei Versicherungsleistung aus einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung

Hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Gruppenunfallversicherung abgeschlossen, für die den Arbeitnehmern kein unentziehbarer Rechtsanspruch zusteht, handelt es sich erst im Versicherungsfall bei Zahlung der Versicherungssumme um Arbeitslohn. Denn erst dann kann der Arbeitnehmer über den Vorteil verfügen, der sich aus dem Abschluss der Versicherung ergibt, so der .

Die Höhe des Vorteils bemisst sich aber nicht nach der Versicherungsleistung, sondern nach den [i]Höhe der Beiträge maßgebendVersicherungsbeiträgen, die der Arbeitgeber bis zum Eintritt des Versicherungsfalls bezogen auf den Arbeitnehmer entrichtet hat. Höchstens ist dabei die Versicherungsleistung anzusetzen.

Beispiel

Der Arbeitgeber schließt im Januar 01 für seine Arbeitnehmer eine Gruppen...

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