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OFD Münster 04.05.2009 Kurzinfo Int. St. 4/2009, IWB 9/2009 S. 1395

Doppelbesteuerung | DBA Australien; australische „capital gains tax” keine Steuer i. S. von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Abkommens

Australien erhebt auf Veräußerungsgewinne eine „capital gains tax” (Veräußerungsgewinnsteuer); sie ist Teil der australischen Einkommensteuer. Die australische Einkommensteuer ist zwar eine Steuer, die unter den sachlichen Anwendungsbereich des DBA mit Australien fällt (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a DBA Australien), jedoch wird die „capital gains tax” nicht von dem Regelungsbereich des Abkommens erfasst, so dass eine eintretende Doppelbesteuerung durch das Abkommen nicht beseitigt werden kann.

Da die „capital gains tax” aber mit der deutschen Einkommensteuer i. S. von § 34c EStG vergleichbar ist, kann eine Doppelbesteuerung von Veräußerungsgewinnen nach § 34c Abs. 6 S. 4 EStG bei unbeschränkt steuerpflichtigen Personen durch Anrechnung nach § 34c Abs. 1 EStG oder durch Abzug nach § 34c Abs. 2 EStG der australischen Steuer beseitigt werden.

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