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Haftungstatbestände in Unternehmenskrise und Insolvenz
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB CAAAD-20256 Die Gefahr der persönlichen Haftung hat sich für GmbH-Geschäftsführer in den vergangenen Jahren ständig vergrößert. Angesichts der üblicherweise geringen Eigenkapitalausstattung einer GmbH gilt dies vor allem im Insolvenzfall. Die persönliche Inanspruchnahme des Geschäftsführers wird hier als Instrument eingesetzt, um die Haftungsbeschränkung bei Kapitalgesellschaften zu kompensieren.
Haftung gegenüber der Gesellschaft
[i]InnenhaftungDer Geschäftsführer hat in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Aufgrund seiner Organstellung ist der Geschäftsführer zunächst dazu verpflichtet, sich über den Zustand der Gesellschaft stets umfassend zu informieren, um eine Krise überhaupt erst erkennen zu können. Sobald eine Unternehmenskrise erkannt wird, ist er zur Einleitung von Gegenmaßnahmen verpflichtet. Ist die Gesellschaft überschuldet oder wird sie zahlungsunfähig, wandelt sich die Pflicht zur Sanierung in eine Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags. Verstößt der Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzreife gegen das Massesicherungsgebot, macht er sich der Gesellschaft gegenüber schadensersatzpfli...