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BVerwG 30.04.2009 2 C 127.07, NWB 20/2009 S. 1474

Krankenversicherung | Praxisgebühr auch für Beamte

Beihilfeberechtigte Beamte und ihre berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen müssen die Praxisgebühr für ambulante ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen selbst zahlen. Die etwaige Minderung der Beihilfe um 10 € im Quartal verstößt nicht gegen das beamtenrechtliche Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) und beschränkt die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten nicht im Übermaß.

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