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BGH 27.03.2009 V ZR 30/08, NWB 20/2009 S. 1473

Kaufvertragsrecht | Pflicht zur Mitteilung von Asbestschäden

Hausverkäufer sind zur Aufklärung über die Verarbeitung von stark gesundheitsschädlichen Baustoffen verpflichtet. Fragen des potenziellen Käufers dazu muss der Verkäufer vollständig und richtig beantworten. Dies gilt, wenn Baumaterialien Stoffe enthalten, die schon in geringen Dosen krebserregend wirken, und wenn die Gefahr besteht, dass diese Stoffe bei üblicher Nutzung, Umgestaltung oder Renovierung des Kaufobjekts austreten. Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (cic) werden dann durch die kaufrechtlichen Regelungen (hier: vollständiger Ausschluss der Haftung für Sachmängel) nicht ausgeschlossen, wenn der Verkäufer den Käufer über die Beschaffenheit arglistig getäuscht hat. Für die Außenfassade des streitbefangenen Hauses (Baujahr 1980) waren Asbestzementplatten benutzt worde...

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