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Reisevertragsrecht | Kein Ausgleichsanspruch bei verpasstem Anschlussflug
Erreichen Fluggäste ihren Anschlussflug nicht, steht ihnen nicht per se eine verschuldensunabhängige, pauschalierte Ausgleichszahlung aufgrund der Fluggastrechteverordnung (VO [EG] Nr. 261/2004) zu. Dieser Ausgleichsanspruch hat drei Voraussetzungen: (1) Der Fluggast muss entweder über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen oder von einem anderen Flug, für den er eine solche Buchung besaß, auf den betreffenden Flug umgebucht worden sein. (2) Der Fluggast muss sich – wenn ihm nicht schon vorher die Mitnahme verweigert worden ist – zur angegebenen Zeit zur Abfertigung (Check-in) eingefunden haben. (3) Dem am Flugsteig anwesenden Fluggast ist das Einsteigen (Boarding) gegen seinen Willen verweigert worden. Im Streitfall hatte sich ein Linienflug von Frankfurt nach Paris we...