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Bewertung | Minderung des gemeinen Werts nicht notierter Anteile aus einem geminderten Kaufpreis
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Bei der Ableitung des gemeinen Werts aus stichtagsnahen Verkäufen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 erste Alternative BewG) ist ein nach dem Bewertungsstichtag geminderter Kaufpreis maßgebend, wenn bereits am Bewertungsstichtag die Voraussetzungen eines Minderungsrechts objektiv vorhanden waren und die Minderung auch später tatsächlich vollzogen worden ist. (2) § 103 Abs. 2 BewG findet auf die Ermittlung des gemeinen Werts nicht notierter Anteile gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 erste Alternative BewG keine Anwendung.
Von allgemeinem aktuellem Interesse ist dieser Altfall (es ging um die Feststellung des gemeinen Werts von GmbH-Anteilen zum ), weil der BFH für Wertableitungen aus Anteilsverkäufen vor dem Bewertungsstichtag grds. Kaufpreisminderungen nach dem Bewertungsstichtag berücksichtigt wissen will, wenn die Wertminderungen o...