Vertretungszwang im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde erstreckt sich auch auf Befangenheitsgesuch
Instanzenzug:
Gründe
1. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten (Rechtsanwalt, Steuerberater usw.) vertreten lassen (§ 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung). Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gehört nicht zum dort aufgeführten Personenkreis (Rechtsanwälte, Steuerberater usw.) mit der Folge, dass seine Prozesserklärungen mangels Postulationsfähigkeit unbeachtlich sind (Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 62a Rz 6, m.w.N.). Dies gilt auch für ein Gesuch, mit dem Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden sollen (BFH-Beschlüsse vom VI S 5/06, BFH/NV 2006, 1337; vom IX S 1/95, nicht veröffentlicht; vom VI B 193/96, BFH/NV 1997, 889, m.w.N.).
Ausnahmsweise anders verhält es sich, wenn auch für das zugrunde liegende Verfahren kein Vertretungszwang gilt (Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 62a Rz 15). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor; vielmehr besteht auch im hier zugrunde liegenden Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (VIII B 188/08) Vertretungszwang.
Wegen der offenkundigen Unzulässigkeit des Gesuchs kann der Senat in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung entscheiden.
2. Eine Kostenentscheidung ist im vorliegenden unselbständigen Zwischenverfahren nicht zu treffen (, BFH/NV 2000, 478).
Fundstelle(n):
JAAAD-20485