Berücksichtigung eines unentgeltlichen Nutzungsrechts beim Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 146 Abs. 7 BewG a. F. bzw. § 138 Abs. 4 BewG;
Anwendung des (BStBl. 2004 II S. 179)
Gleich lautende (BStBl. 2009 I S. 344)
Mit den o. g. gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom und der amtlichen Veröffentlichung des (BStBl. 2009 II S. 132) sind die (Nichtanwendungs-)Erlasse der Verwaltung vom (BStBl. 2004 I S. 272) aufgehoben worden.
Danach ist die Berücksichtigung von (teil-)unentgeltlichen Nutzungsrechten (z. B. Wohnrecht, Niesbrauch) beim Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 146 Abs. 7 BewG a. F. bzw. § 138 Abs. 4 BewG nicht mehr möglich.
Die Rechtsgrundsätze der und sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden, in denen der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach der Veröffentlichung des im Bundessteuerblatt, d. h. nach dem , geführt worden ist.
Die Regelungen in den Hinweisen zu R 163 und R 177 ErbStR 2003 für Besteuerungszeitpunkte bis sind ebenso wie die Hinweise zu Tz. 2 der gleich lautenden Erlasse zur Umsetzung des JStG 2007 vom (BStBl. 2007 I S. 314) für Besteuerungszeitpunkte ab dem bis zum nicht mehr anzuwenden.
Klarstellend wird nochmals der Verfahrensgang aufgezeigt:
Mit obigem Urteil hatte der BFH entschieden, dass ein zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts vorgelegtes Sachverständigengutachten oder ein nachgewiesener tatsächlicher Kaufpreis nur dann zur Feststellung eines niedrigeren Werts führen könne, wenn das Gutachten oder der Kaufpreis (Grundstücks-)Werte ergeben würden, die mit den Steuerwerten des angewendeten Bewertungsverfahrens vergleichbar seien. Maßgeblich sei die wirtschaftliche Einheit (§§ 2, 68 BewG). Da Nutzungsrechte nicht zur wirtschaftlichen Einheit gehörten, könnten diese Belastungen auch nicht beim Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts berücksichtigt werden.
2. Nichtanwendungserlasse der Verwaltung vom
Die Finanzverwaltung teilte die Rechtsauffassung des BFH nicht und reagierte auf das veröffentlichte Urteil mit den o. g. Nichtanwendungserlassen. Die Hinweise zu R 163 und R 177 ErbStR 2003 und später die Hinweise zu Tz. 2 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Umsetzung des JStG 2007 vom (a. a. O.) behielten ihre Gültigkeit. Die Rechtsgrundsätze des unter Punkt 1. genannten BFH-Urteils waren nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.
Mit vorgenanntem Urteil hat der BFH erneut über die Frage der Berücksichtigung von Nutzungsrechten beim Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts entschieden. Der BFH ist abermals zu der Entscheidung gekommen, dass der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nur dann als geführt angesehen werden könne, wenn dieser für die sich nach den Bewertungsvorschriften (§§ 145 ff. BewG) ergebende wirtschaftliche Einheit ermittelt oder aus einem entsprechenden Erwerbsvorgang abgeleitet würde. Die Belastung mit einem (teil-)unentgeltlichen Nutzungsrecht gehöre nicht in die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens im Sinne der §§ 145 ff. BewG. Daher müsse beim Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts – ebenso wie bei der Regelbewertung nach den typisierten Bewertungsverfahren – das außerhalb der wirtschaftlichen Einheit des Grundvermögens stehende Nutzungsrecht unberücksichtigt bleiben.
4. Aufhebung der Nichtanwendungserlasse
Die Finanzverwaltung hat sich nach dem der Sichtweise des BFH angeschlossen und mit den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom (a. a. O.) die Nichtanwendungserlasse vom (vgl. Punkt 2) aufgehoben.
Die Bezugsverfügung wird hiermit aufgehoben.
OFD Münster v. - S 3014 b - 64 - St 24 - 35
Fundstelle(n):
OAAAD-20359