Berechtigtes Feststellungsinteresse bei Erledigung einer Arrestanordnung vor Klageerhebung
Leitsatz
1. Hat sich ein Verwaltungsakt vor Ergehen der finanzgerichtlichen Entscheidung erledigt, spricht das Gericht auf Antrag durch
Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung
hat. Dies gilt auch bei einer Erledigung vor Klageerhebung.
2. Die Frage, ob eine zur Sicherung von Steueransprüchen ausgesprochene Arrestanordnung von Anfang an rechtswidrig war und
einen Schadensersatzanspruch nach sich zieht, ist nicht vom Ausgang des noch offenen Rechtsbehelfsverfahrens gegen den Steuerbescheid
abhängig. Das auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Arrestanordnung gerichtete Verfahren ist daher nicht bis zur Entscheidung
über den Einspruch auszusetzen.
3. Ein Arrestgrund ist gegeben, wenn das Finanzamt nach den im Rahmen einer Außenprüfung getroffenen Feststellungen davon
ausgehen durfte, dass die zur Begleichung von Steuerschulden vorhandenen liquiden Mittel auf ausländische Konten transferiert
und so dem Zugriff des Finanzamts entzogen werden sollten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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