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FG München Urteil v. - 13 K 3936/04 EFG 2009 S. 923 Nr. 12

Gesetze: EStG 2001 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6a, EStG 2001 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5, EStG 2001 § 52 Abs. 12 S. 1, EStG 2001 § 52 Abs. 12 S. 4, LStR 2001 R 43 Abs. 5, EStR 2001 R 23 Abs. 3 S. 1, EStR 2001 R 23 Abs. 3 S. 3

Keine doppelte Haushaltsführung bei Wohnung ohne Küche

Keine zeitlich beschränkte „unechte” doppelte Haushaltsführung bei befristeter auswärtiger Tätigkeit bis zur Ablegung der Steuerberaterprüfung und fehlenden Anhaltspunkten für Rückkehrabsicht

Leitsatz

1. Die Vorausetzungen für eine echte doppelte Haushaltsführung sind nicht erfüllt, wenn die von der Klägerin im elterlichen Haus genutzten Räumlichkeiten zwar über Küchenanschlüsse, nicht aber über eine eigene Küche verfügen.

2. Die steuerliche Anerkennung der sog. unechten doppelten Haushaltsführung für Steuerpflichtige ohne eigenen Hausstand ist nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG id.F. des Steueränderungsgesetzes 2003 ausgeschlossen; das gilt grundsätzlich auch rückwirkend in allen materiell und formell noch offenen Veranlagungen für Veranlagungszeiträume vor 2003.

3. Soweit die Finanzverwaltung aus Billigkeitsgründen bis letztmals zum Veranlagungszeitraum 2003 eine zeitlich beschränkte „unechte” doppelte Haushaltsführung anerkannt hat, konnte ein lediger Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand notwendige Aufwendungen, die durch die vorübergehende Tätigkeit am auswärtigen Beschäftigungsort entstanden, als Werbungskosten abziehen, wenn er einer auswärtigen Beschäftigung von verhältnismäßig kurzer Dauer nachging, den Mittelpunkt seiner Lebensführung am bisherigen Wohnort beibehielt, dort seine Wohnung aufrechterhielt, nach Beendigung der auswärtigen Beschäftigung voraussichtlich wieder an diesen Wohnort zurückkehren wollte und wenn ihm deshalb die Aufgabe seiner bisherigen Wohnung nicht zumutbar war. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn eine Diplom-Kauffrau nach ihrem Studium das Steuerberaterexamen anstrebt, zu diesem Zweck auswärts unter Anmietung einer eigenen Wohnung bei einem Steuerberater eine bis zur Ablegung der Prüfung befristete Tätigkeit als betriebswirtschaftliche Beraterin vereinbart und keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass anschließend eine Rückkehr in die elterliche Wohnung als den Mittelpunkt der Lebensinteressen beabsichtigt ist.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2009 S. 1788 Nr. 34
EFG 2009 S. 923 Nr. 12
EStB 2009 S. 403 Nr. 11
DAAAD-20302

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FG München, Urteil v. 27.05.2008 - 13 K 3936/04

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