Keine doppelte Haushaltsführung bei Wohnung ohne
Küche
Keine zeitlich beschränkte
„unechte” doppelte Haushaltsführung bei befristeter
auswärtiger Tätigkeit bis zur Ablegung der Steuerberaterprüfung
und fehlenden Anhaltspunkten für Rückkehrabsicht
Leitsatz
1. Die Vorausetzungen für eine
echte doppelte Haushaltsführung sind nicht erfüllt, wenn die von der
Klägerin im elterlichen Haus genutzten Räumlichkeiten zwar über
Küchenanschlüsse, nicht aber über eine eigene Küche
verfügen.
2. Die steuerliche Anerkennung der
sog. unechten doppelten Haushaltsführung für Steuerpflichtige ohne
eigenen Hausstand ist nach
§ 9 Abs. 1
Satz 3 Nr. 5 EStG id.F. des
Steueränderungsgesetzes
2003 ausgeschlossen; das gilt grundsätzlich auch
rückwirkend in allen materiell und formell noch offenen Veranlagungen
für Veranlagungszeiträume vor 2003.
3. Soweit die Finanzverwaltung aus
Billigkeitsgründen bis letztmals zum Veranlagungszeitraum 2003 eine
zeitlich beschränkte „unechte” doppelte
Haushaltsführung anerkannt hat, konnte ein lediger Arbeitnehmer ohne
eigenen Hausstand notwendige Aufwendungen, die durch die vorübergehende
Tätigkeit am auswärtigen Beschäftigungsort entstanden, als
Werbungskosten abziehen, wenn er einer auswärtigen Beschäftigung von
verhältnismäßig kurzer Dauer nachging, den Mittelpunkt seiner
Lebensführung am bisherigen Wohnort beibehielt, dort seine Wohnung
aufrechterhielt, nach Beendigung der auswärtigen Beschäftigung
voraussichtlich wieder an diesen Wohnort zurückkehren wollte und wenn ihm
deshalb die Aufgabe seiner bisherigen Wohnung nicht zumutbar war. Diese
Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn eine Diplom-Kauffrau nach ihrem
Studium das Steuerberaterexamen anstrebt, zu diesem Zweck auswärts unter
Anmietung einer eigenen Wohnung bei einem Steuerberater eine bis zur Ablegung
der Prüfung befristete Tätigkeit als betriebswirtschaftliche
Beraterin vereinbart und keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind,
dass anschließend eine Rückkehr in die elterliche Wohnung als den
Mittelpunkt der Lebensinteressen beabsichtigt ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2009 S. 1788 Nr. 34 EFG 2009 S. 923 Nr. 12 EStB 2009 S. 403 Nr. 11 DAAAD-20302
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