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FG München Urteil v. - 9 K 3619/05 EFG 2009 S. 1101 Nr. 14

Gesetze: EStG 2002 § 20 Abs. 1 Nr. 7, EStG 2002 § 11 Abs. 1, EStG 2002 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, BGB § 288 Abs. 1

Verzugszinsen aus der Rückforderung unberechtigter Bürgschaftsinanspruchnahme als Einkünfte aus Kapitalvermögen

Refinanzierungskosten der Bürgschaft keine Werbungskosten

Leitsatz

1. Verzugszinsen, die dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Rückforderung einer zu Unrecht erfolgten Bürgschaftsinanspruchnahme zugesprochen werden, stellen im Veranlagungszeitraum des Zuflusses Einnahmen aus Kapitalvermögen dar.

2. Schuldzinsen zur Refinanzierung der Bürgschaftsinanspruchnahme mindern aufgrund ihres wirtschaftlichen Zusammenhangs allein mit der Bürgschaft nicht als Werbungskosten die in Gestalt der Verzugszinsen erzielten Einkünfte und sind unbeachtlich in Bezug auf die Frage, ob der Steuerpflichtige hinsichtlich der Verzugszinsen mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2010 S. 142 Nr. 3
EFG 2009 S. 1101 Nr. 14
JAAAD-20300

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FG München, Urteil v. 24.10.2007 - 9 K 3619/05

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