Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Berufsrecht | Verjährungsfrist gem. § 68 StBerG bei Säumniszuschlägen
Beruht der Schadensersatzanspruch des Mandanten auf einer fehlerhaften Beratung hinsichtlich des Entstehens von Säumniszuschlägen, beginnt der Lauf der Verjährung nicht mit der Verwirkung des Säumniszuschlags, sondern (weiterhin) erst, wenn die Finanzbehörde den Zuschlag – etwa durch Mahnung oder Ankündigung einer Vollstreckung – einfordert.
Der BGH hält an seinen Grundsätzen fest. Nur ganz ausnahmsweise beginnt die Verjährung für Beratungsfehler unabhängig vom Erlass eines Steuerbescheids, etwa wenn die vom Steuerberater zu verantwortende Pflichtverletzung keine steuerliche Beratung betrifft sowie wenn der Berater Sozialversicherungsbeiträge für einen Arbeitnehmer abführt, der tatsächlich nicht sozialversicherungspflichtig ist (Beginn mit der ersten Beitragszahlung).