Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Krankenversicherung | Abzug von Werbungskosten für Beitragsbemessung freiwillig Versicherter
Bei der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge freiwillig Versicherter sind Werbungskosten – im Gegensatz zum Sparer-Freibetrag – beitragsmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Einzelnachweis erfolgt oder der Pauschbetrag in Anspruch genommen wird. Die Beitragshöhe für freiwillige Mitglieder richtet sich nach § 240 SGB V. Danach ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen. [i]BSG, Urteil v. 9. 8. 2006 - B 12 KR 8/06 R NWB PAAAC-35734 Während der Sparer-Freibetrag eine lediglich steuerrechtliche Privilegierung bleibt, ergibt sich aus § 15 SGB IV, dass steuerrechtliche Vergünstigungen wie die Absetzungen für Abnutzung (§ 7 EStG) oder Werbungskosten die Einnahmen i. S. von § 15 SGB IV verringern.