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BGH 10.03.2009 XI ZR 492/07, NWB 19/2009 S. 1401

Vertragsrecht | Fristlose Kündigung eines Darlehensvertrags durch die Bank in der Krise

In der unmittelbar drohenden Gefahr der Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers kann selbst dann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung eines Darlehens liegen, wenn die Überschuldung nicht festgestellt ist. Die Geschäftsbank hat das Recht zur fristlosen Kündigung ihres Kreditengagements aus wichtigem Grund, wenn die Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen durch den Darlehensnehmer oder die Durchsetzbarkeit der Ansprüche der Bank auch unter Verwertung etwaiger Sicherheiten gefährdet ist. Auch eine wesentliche Verschlechterung oder erhebliche Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Schuldners oder der Werthaltigkeit der für das Darlehen gestellten Sicherheiten können für die Kündigung der Kreditlinie ausreichen, insbesondere, wenn der Schuldner die Zahlungen einstellt oder erklärt, si...

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