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Vertragsrecht | Risiken bei Kreditvergabe im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit
Wer im Zusammenhang mit seinem Beruf oder Gewerbe einen entgeltlichen Kredit gibt, muss die Verbraucherdarlehensvorschriften (§§ 491 ff. BGB) beachten, etwa (wie hier) die Pflichtangaben des § 492 BGB zum effektiven Jahreszins und zu den Kosten der Bestellung einer Grundschuld. Die Unerfahrenheit als Kreditgeber befreit den kreditierenden Unternehmer in keinem Fall von den gesetzlichen Anforderungen. Diese dienen allein dem Schutz des Kreditnehmers. Darlehensgeber i. S. des § 491 Abs. 1 BGB kann auch ein Unternehmer sein, dessen unternehmerische Tätigkeit sich nicht auf die Kreditvergabe bezieht. Notwendig ist nur, dass der Unternehmer bei Abschluss des Darlehensvertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Bereits die erstmalige Darlehensvergabe gelegentlich einer gewerblichen Tätig...