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Die Bewertung von Finanzinstrumenten zum fair value nach BilMoG
Nachdem der fair value (beizulegender Zeitwert) im angelsächsischen Rechnungslegungsbereich schon lange erhebliche Bedeutung hat, erfolgt seine Einführung in die handels- und steuerrechtliche Bilanzierung im Rahmen der Umsetzung der fair value-Richtlinie mit dem BilMoG . Schon länger findet sich der Wertbegriff zu den Anhangangaben nach § 285 Satz 1 Nr. 18, 19 HGB. Der Vorschlag des BilMoG löste eine kontroverse Diskussion aus. Nach heftiger Kritik an den ersten Vorschlägen wurde der Anwendungsbereich einer fair value-Bewertung deutlich eingegrenzt. Nunmehr sollen nur Kreditinstitute und im Weiteren nicht besonders genannte Finanzdienstleistungsinstitute Finanzinstrumente des Handelsbestands auf der Aktiv- und Passivseite der Bilanz auf Basis des fair values bewerten.
Wie ist die Bewertung von Finanzinstrumenten nach BilMoG neu geregelt?
Wie ist mit einem Ertrag aus dem Handelsbestand zu verfahren?
Wie sind die Neuregelungen zu werten?
I. Fair value nach BilMoG
1. Neuregelung
Die Freiheitsgrade des deutschen Gesetzgebers bei der Einführung der fair value-Bewertung sind durch die Vorgaben der fair value-Richtlinie eingeschränkt. Der in die Bilanzrichtlinie eingefügte Art. 42a erz...